Drei Leipzigerinnen gewinnen vor dem Bundesgerichtshof. Kommunen müssen Eltern einen Schadensersatz zahlen, wenn sie ihren Kindern keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Stuttgart - Die Kämmerer zahlreicher Kommunen werden dem Bundesgerichtshof (BGH) nach diesem Urteil sicherlich keine Dankesschreiben zukommen lassen. Zahlreiche Eltern schon. Denn die können nun Schadensersatz verlangen, wenn die Gemeinden den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nicht erfüllen.

 

Seit dem 1. August 2013 haben Kinder vom ersten Lebensjahr an ein Recht auf einen Kitaplatz – zumindest in der Theorie. In der Praxis hapert es vor allem in Großstädten an einer ausreichenden Zahl von Betreuungsplätzen. Wenn die Gemeinde keinen Kitaplatz zur Verfügung stellen konnte, hatten Eltern schon bisher die Möglichkeit, ihr Kind in eine private, meist deutlich teurere Einrichtung zu geben – und die Mehrkosten dafür einzuklagen. Neu an einem vom Bundesgerichtshof am Donnerstag gefällten Urteil ist nun, dass die Eltern auch einen eigenen Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen können. Das war bisher hoch umstritten und ist von den Vorinstanzen völlig unterschiedlich beurteilt worden.

Eine untere Instanze hatte Ansprüche abgelehnt

Geklagt hatten drei Mütter aus Leipzig. Jede von ihnen hatte ihr Kind gleich nach der Geburt für einen Kitaplatz angemeldet – unter dem Hinweis, nach einem Jahr wieder in den alten Beruf einsteigen zu wollen. Der sächsischen Metropole gelang es jedoch nicht, die benötigten Plätze zu beschaffen. Das Landgericht in Leipzig hatte den Müttern schon Recht gegeben. Die drei waren nicht in den alten Beruf zurückgekehrt und hatten den Verdienstausfall als Schaden geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Dresden sah die Sache anders. Zwar hätten die Behörden ihre Amtspflicht verletzt, ein Schadenersatzanspruch für die Eltern leite sich daraus jedoch nicht ab, urteilten die Richter damals. Der Kern ihrer Argumentation: Nur die Kinder hätten dem Gesetz gemäß einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung. Ein Anspruch der Eltern auf einen Wiedereinstieg in den Beruf lasse sich daraus nicht ableiten. Und damit auch nicht auf eine Entschädigung.

Dieser Ansicht schloss sich der Bundesgerichtshof nur in einem Punkt an: Auch der BGH hält die Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig für gegeben. Sehr deutlich erklärten die Richter, dass deren Pflicht nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt werde. Ansonsten hatte die Dresdener Urteilsbegründung keinen Bestand: „Entgegen der Auffassung des OLGs bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der Eltern“, so die Richter des Dritten Zivilsenates.

Ein Grundsatzurteil – jetzt können auch andere Eltern klagen

Zur Begründung ihrer Ansicht warfen die Richter einen intensiven Blick auf die Regelungsabsicht des einschlägigen Kinderförderungsgesetzes. Mit dem, so der BGH, sei „neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit“ bezweckt. Gleichzeitig ließ der BGH den Gemeinden ein Hintertürchen offen. Die solllen nämlich dann nicht haften, wenn sie keine Schuld trifft. Das ist der Fall , wenn nicht genügend Erzieherinnen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Finanzielle Engpässe reichen als Rechtfertigung für fehlende Kita-Plätze aber nicht aus. Die Kommunen müssen dabei selbst beweisen, dass der Mangel an Kitaplätzen trotz sorgfältiger Bedarfsplanung entstanden ist. Die Beweispflicht kann sich in einem Prozess oft als Nachteil erweisen.

Bei der Entscheidung handelt es sich um ein Grundsatzurteil – konkrete Einzelheiten müssen in weiteren Verfahren geklärt werden, zum Beispiel, wie viel Schadensersatz die drei klagenden Mütter bekommen. Ob deren Gesamtforderung in Höhe von 13 978,25 Euro gerechtfertigt ist, das muss das OLG Dresden in einer neuen Verhandlung klären, ebenso das Verschulden der Kommune. Das war von den Vorinstanzen nicht geprüft worden, weil es zunächst um die grundsätzliche Fragestellung ging.

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung nun auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage. Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich. Ob im Einzelfall Schadensersatz gewährt wird, hängt allerdings von zahlreichen Faktoren ab – nicht zuletzt von der Frage, ob die Mütter in einen Job zurückkehren können. Nur dann gibt es einen fiktiven Lohn, der bei der Bemessung des Schadensersatzes zu Grunde gelegt werden kann. Hat die Mutter zuvor nicht gearbeitet, wird es in der Praxis schon schwer fallen, überhaupt einen Schaden anzunehmen, der ersetzt werden kann. (Az: III ZR 278/15, 302/15, 303/15).