Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die strikten Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten bestätigt.

Mannheim - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die strikten Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten bestätigt. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden die Richter, dass Ausnahmen von dem Verbot nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind. So müssten Raucherbereiche etwa baulich vollständig abgetrennt sein, hieß es weiter.

Die Richter wiesen die Beschwerde eines Heilbronner Gastronomen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück. Der Wirt betreibt im Turm eines ehemaligen Industriegebäudes eine Gaststätte, die sich über zwei Etagen erstreckt. Im unteren Stockwerk befindet sich eine Bar, im oberen ein Restaurant. Beide Etagen sind durch eine offene Treppe und einen offenen Luftraum über der Bar miteinander verbunden. Der Wirt wollte wegen der besonderen baulichen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Rauchverbot.

Dem kamen die Richter aber nicht nach. Als vollständig abgetrennter Nebenraum gelte nur ein Raum, der durch Innenwände und dicht schließende Türen abgetrennt sei. Davon kann laut VGH auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Barbetrieb wegen des besseren Abzugs des Rauchs ins obere Stockwerk verlegt oder Lüftungen eingebaut würden.

Auch auf die Ausnahmeregelung für sogenannte Eckkneipen könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Lokal zu groß sei, hieß es weiter. Der Beschluss ist unanfechtbar.