Fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter setzen sich die Eltern gegen Facebook durch: Als Erben bekommen sie Einblick in das Nutzerkonto des Mädchens. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung.

Karlsruhe - Erben müssen auch Zugang auf ein Facebook-Konto bekommen. Das haben die höchsten deutschen Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag entschieden. Bei Briefen und Tagebüchern sei das ganz üblich, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. (Az. III ZR 183/17)

 

Mit diesem Urteil bekommen die Eltern eines toten Mädchens nach langem Rechtsstreit Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Facebook hält die Inhalte seit fünfeinhalb Jahren unter Verschluss. Jetzt muss der US-Konzern den Eltern als Erben Einblick gewähren.

Aufschluss über Todesumstände erhofft

Mutter und Vater erhoffen sich von den privaten Chat-Nachrichten auf der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Unglück war oder ein Suizid, ist bis heute unklar.

Facebook hatte die Seite nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Die Eltern konnten sich deshalb auch mit Passwort nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.

Für den BGH ist das kein Argument. Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe - nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnen es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

Rechte und Pflichten sind auf Erben übergegangen

Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht im Mai 2017 die Sperre des Facebook-Kontos unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt. Dieses Urteil ist mit dem Karlsruher Richterspruch aufgehoben.

Der Anspruch der Erben ergibt sich nach Auffassung des BGH aus dem Nutzungsvertrag, den das Mädchen mit Facebook hatte. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seien auf die Erben übergegangen.