Das Verwaltungsgericht in Mannheim hat die Werbeaktion mit dem Slogan „Ware geschenkt, wenn es am . . . regnet“ eines großen Möbelhauses in Bopfingen im Ostalbkreis nicht als Glücksspiel bewertet. Eine Wette auf das Wetter ist deshalb zulässig.

Stuttgart - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht keinen Grund dafür, die unkonventionelle Werbeaktion eines großen Möbelhauses zu untersagen. Die Firma mit Sitz in Bopfingen (Ostalbkreis) und Filialen in mehreren Bundesländern hatte mit dem Slogan „Ware geschenkt, wenn es am . . . regnet“ um Kunden geworben. Im konkreten Fall sollten die Käufer ihr Geld zurückbekommen, wenn drei Wochen nach dem Kauf am Stuttgarter Flughafen zwischen zwölf und ein Uhr mindestens drei Milliliter pro Quadratmeter Regen fallen sollten. Die Zusage sollte für jeden Einkauf ab 100 Euro gelten.

 

Allerdings durchkreuzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Idee. Die Behörde verbot die Aktion mit der Begründung, es handle sich um eine Wette auf das Wetter und damit um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags.

Hauptargument: das Möbelhaus verlangt kein Entgelt

Dieser Bewertung hat nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart nun auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim widersprochen. Ein Glücksspiel im Sinne des Vertrags setze voraus, dass für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und der Gewinn weitgehend vom Zufall abhänge, stellten die Richter fest. Das Möbelhaus verlange aber kein Entgelt für die Teilnahme. Bezahlt werde nur für die Ware, im Vordergrund stehe der Kaufvertrag; es gebe keinen „Einsatz“, die Kunden zahlten für die Möbel, nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Auch seien sie an der Aktion nur beteiligt, wenn sie – im Fall des Falles – anschließend den Gewinn auch „aktivierten“.

Schließlich sei der Staatsvertrag auch deshalb nicht maßgeblich, weil die Gewinnchance nicht mit einem Spiel, sondern einem Kaufvertrag erworben werde, stellten die Richter fest. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben sie die Revision zugelassen (Az. 6 S 892/12).