Vom Urheber- bis zum Widerrufsrecht: auf einer Tagung in Stuttgart geben Verbraucherschützer Tipps zum sicheren Surfen im Netz.

Stuttgart - Darf man den Schnappschuss vom Eiffelturm bei Facebook hochladen? Nicht immer, denn die nächtliche Beleuchtung ist geschützt. Kann der Käufer das Wasserbett aus dem Onlineshop zurückgeben, wenn er darauf seekrank wird? Eigentlich schon. Die rechtliche Situation im Internet ist für viele Nutzer ein undurchschaubares Wirrwarr. Deshalb hat das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg den diesjährigen Verbrauchertag, der am Dienstag in Stuttgart stattfand, unter das Motto „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ gestellt.

 

Mittlerweile verschickt fast jeder täglich SMS, schreibt E-Mails, surft im Internet oder postet Nachrichten in den sozialen Netzwerken. Rund 80 Prozent aller Baden-Württemberger haben schon einmal online eingekauft. „Diese wachsende Nachfrage bringt immer mehr Anwendungen mit sich, Fragen zu Datensicherheit und Datenschutz werden drängender“, sagt Verbraucherminister Alexander Bonde (Grüne). Der Gesetzgeber sei gefordert, Standards für eine sichere Nutzung zu setzen.

Neue EU-Richtlinien garantieren rechtlichen Mindestschutz

In den vergangenen fünf Jahren hat sich der Umsatz beim Internethandel einer Studie von TNS Infratest zufolge von 10,9 Milliarden Euro auf 27,5 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. Die EU-Richtlinien garantieren dem Verbraucher dafür auch einen rechtlichen Mindestschutz. Wer im Internet einkauft, kann sich beispielsweise EU-weit auf sein Widerrufsrecht beim Onlineeinkauf verlassen. Die Frist für den Widerruf variiert jedoch je nach Mitgliedsstaat zwischen 7 und 15 Tagen. „Wer über die Landesgrenze hinweg bestellt, ist dennoch gut geschützt, weil er sich auf die Schutzstandards des eigenen Landes meist verlassen kann“, sagt Felix Braun vom Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz.

Das garantiert die sogenannte Rom-I-Verordnung: Onlineshops aus anderen Ländern, die ihr Angebot auf ein internationales oder deutsches Publikum ausrichten, müssen die deutschen Rückgabefristen einhalten. „Spätestens bis zum 13. Dezember 2013 müssen alle Mitgliedstaaten das nationale Recht beim Onlineshopping anwenden: künftig wird die Widerrufsfrist 14 Tage in der gesamten EU betragen“, sagt Braun. Einen Wermutstropfen gibt es trotz des einheitlichen Rechts: die monströsen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrungen, die jeder Onlineshopper eigentlich lesen sollte. Sie wurden nicht abgespeckt – im Gegenteil.

Stephanie Schmidt vom Bundesverband des Deutschen Versandhandels sieht darin ein Problem. „Man muss sich schon fragen: geschieht das noch im Interesse des Verbrauchers?“ Der Onlineeinkauf sei heute Alltagsgeschäft. „Das sollte nicht durch übermäßigen Formalismus erschwert werden. Informationen, die der Verbraucher nicht versteht, bringen auch nichts.“ US-Forschern zufolge wäre ein Internetnutzer zudem pro Jahr 1500 Stunden allein mit dem Lesen der AGBs beschäftigt.

Lebensmittel aus dem Netz sollen stärker kontrolliert werden

Felix Braun warnt zu besonderer Vorsicht an anderer Stelle: Überall, wo der Händler im Onlineformular Sternchen anbringt, sollte der Nutzer nachlesen, ob er diese wirklich für die Bestellung ausfüllen muss. „Manche Händler sind trickreich unterwegs: Sie drehen die Sternchen-Reglung um und schreiben, dass nur ausgefüllt werden muss, was kein Sternchen hat.“ Der Kunde gibt dann womöglich mehr Informationen über sich preis, als er müsste.

Weil es gerade im Onlinehandel immer wieder zum Streit kommt, gibt es seit 2009 die Plattform www.online-schlichter.de. Verbraucher aus Baden-Württemberg, Bayern und Hessen können sich dort online beschweren, wenn ihr Ärger ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland betrifft. Die kostenlose Schlichtungsstelle sucht dann nach einer einvernehmlichen Lösung. 70 Prozent aller Streitigkeiten konnten damit nach Angaben des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz bereits außergerichtlich beigelegt werden.

Weil 15 Prozent aller erstandenen Produkte im Netz Lebensmittel sind, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Pilotprojekt gestartet. „Damit wollen wir im Internet einen Marktplatz schaffen, der ein ähnliches Niveau an Lebensmittelsicherheit bietet wie der konventionelle Bereich“, sagt Dennis Raschke vom BVL. Auch bei Onlinehändlern müsse es möglich sein, stichprobenartig zu kontrollieren. Dazu sei eine umfassende Registrierungspflicht der Händler notwendig. Ein Gütesiegel soll bei der Identifizierung jener Onlineshops helfen, die der amtlichen Lebensmittelkontrolle unterliegen. Momentan seien 50 Prozent der Händler der Lebensmittelüberwachung noch nicht bekannt.

Experten fordern eine Reform des Urheberrechts

Dass es enormen Bedarf an Kontrolle gibt, zeigt eine Erhebung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Fast jedes dritte überprüfte Nahrungsergänzungsmittel aus dem Netz wurde als hochgradig gesundheitsschädlich eingestuft. Ein Verkäufer ließ seine Kunden beispielsweise wissen, dass sie selber zu prüfen hätten, ob die Produkte der EU-Gesetzgebung entsprechen. „Händler versuchen häufig, die Verantwortung auf den Verbraucher abzuwälzen“, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Zulässig sei das nicht.

Zum Verbraucherschutz im Netz zählt nicht zuletzt das Urheberrecht. Markus Beckedahl, Sachverständiger in der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages, betonte in Stuttgart, dass die Regeln durch die rasche Digitalisierung immer wieder angepasst werden müssten. „Verbraucher brauchen ein Recht auf Remix, damit selbstverständliche kulturelle Praktiken nicht weiter im Urheberrecht kriminalisiert werden“, so Beckedahl.

„Das Urheberrecht ist längst überholt“, sagte auch Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. „Anwälte sollten nicht länger mit Massenabmahnungen Geschäfte machen dürfen.“ Zwischen drei und vier Millionen Verbraucher seien im Netz bereits abgemahnt worden – im Schnitt mit einer Summe von 800 bis 1500 Euro. „Ich bin dafür, dass Urheberrechte gewahrt werden. Aber es sollten sich keine privaten, schwarzen Sheriffs aufmachen, abzustrafen.“