Verbrennungsanlage für Klärschlamm Pläne der EnBW für Walheim werden konkreter

Bisher dominiert auf dem EnBW-Gelände in Walheim das alte Kohlekraftwerk. Foto: Archiv (Werner Kuhnle)

Das Genehmigungsverfahren beginnt jetzt. Das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet am Ende, ob die EnBW die Verbrennungsanlage für Klärschlamm in Walheim bauen darf. Doch der Widerstand des Projekts hat sich schon formiert – nicht nur in Walheim.

Ludwigsburg: Oliver von Schaewen (ole)

Die Pläne des Energiekonzerns EnBW für eine Klärschlammverbrennung in Walheim treten mit dem Start des Genehmigungsverfahrens in eine neue Phase. Die Anlage soll 2027 in Betrieb gehen – gegen den Widerstand in der Region. Das letzte Wort hat das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart. Die Behörde achtet seit etwa einem Jahr darauf, dass die EnBW vollständige Unterlagen einreicht. Das ist kürzlich geschehen.

 

Jährlich sollen 180 000 Tonnen Klärschlamm angeliefert werden

Die EnBW-Pläne am alten Kraftwerkstandort stoßen auf den Widerstand einer ganzen Region. Alle Kommunen ringsherum – Walheim, Gemmrigheim, Besigheim und Kirchheim – sprachen sich gegen die Verbrennungsanlage aus. Die Initiative „Bürger im Neckartal“ sammelte rund 3500 Unterschriften. Die Gegner befürchten gesundheitsgefährdende Abgase und eine drastische Zunahme des Schwerverkehrs, wenn jährlich 180 000 Tonnen Klärschlamm aus einem Umkreis von 100 Kilometern angeliefert werden.

Mögliche Probleme will das Regierungspräsidium prüfen. Es verlässt sich dabei größtenteils auf Gutachten, die von der EnBW angefordert werden. So wie zu einem Erdrutsch auf der dem Standort gegenüberliegenden Neckarseite, der einem Landwirt am 14. Dezember hohen Schaden zufügte. „Wir können keinen Zusammenhang mit den Testbohrungen für das Fundament erkennen“, sagt Heiner Pfrommer, der das Referat Luftreinhaltung im RP leitet und das Genehmigungsverfahren steuert. Das Gutachten der EnBW hält er für plausibel: „Wir haben Fachleute, die das prüfen: Sie gehen davon aus, dass der lange Regen für den Erdrutsch ursächlich ist.“

Die Blicke des RP-Beamten sind nach vorne gerichtet. Jetzt beginne die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Verfahren werde im Staatsanzeiger und auf den Portalen des Regierungspräsidiums sowie der Kommunen Walheim und Gemmrigheim vom 26. Januar an bekanntgemacht. Einwendungen könnten bis 26. März eingereicht werden. Ein Erörterungstermin folgt am 14.  Mai in der Walheimer Gemeindehalle.

Ein spezielles Verfahren gilt den bisherigen Zielen des EnBW-Areals

Parallel zum Gesamtverfahren betreibt das RP ein Verfahren über eine Zielabweichung vom Regionalplan 2009. Darin prüft das RP-Referat für Raumordnung, ob es vertretbar ist, die Klärschlammverbrennung auf einem Gelände zu bauen, das bisher für die überregionale Energiegewinnung reserviert war. Das alte Kohlekraftwerk produziert bei Engpässen Strom. Von diesem Ziel weicht das geplante Klärschlammheizkraftwerk ab, wie die EnBW wie auch das RP ihre Anlage selbst nennen.

Der Kohleausstieg erfordere Anlagen für die Klärschlammverbrennung, betont der Karlsruher Stromkonzern. „Die EnBW übernimmt hier eine Aufgabe, die allen Kommunen unmittelbar zugutekommt“, heißt es in einer Presseerklärung. Mit der Asche könne Phosphor zurückgewonnen werden, der für Düngemittel notwendig sei. Zudem könnten mit der Wärme 300 Haushalte in Walheim versorgt werden. Auch würden mit einem anderen Standort neue Flächen versiegelt. Zweifel am Konzept der EnBW äußert Matthias Appelt, Sprecher der Initiative „Bürger im Neckartal“. Zwar werde Energie in der Verbrennungsanlage frei, doch benötige sie selbst viel Strom, auch zur Trocknung des Klärschlamms. Neben den Abgasen sei auch die Beschaffenheit des angelieferten Schlamms ein Thema. „Bei 180 000 Tonnen fragt man sich, ob er mit Wasser gesättigt angeliefert werden muss oder als Trockenmasse – was etwa ein Viertel wäre.“

Die Bürgerinitiative moniert die Beschaffenheit des Klärschlamms

In einer ersten Reaktion äußerte die Walheimer Bürgermeisterin Tatjana Scheerle ihr Unverständnis über das Zielabweichungsverfahren. „Es hat im Vorfeld immer geheißen, dass der Bau einer Klärschlammverbrennung zulässig ist, da dieses Vorhaben als Kraftwerk zählt, weil hier Strom gewonnen wird und das somit den Vorgaben des Regionalplans entspricht.“ Auch bei der Bekanntgabe habe die EnBW das Projekt Klärschlammheizkraftwerk genannt. Am Nein des Walheimer Gemeinderats werde sich nichts ändern.

Gaskraftwerke sollen Kohlekraftwerke ersetzen

Zuversichtlich äußerte sich hingegen die EnBW in puncto Zielabweichung. Bei der überregionalen Energieerzeugung gehe es künftig vor allem um die Bereitstellung sogenannter disponibler – also regelbarer – Kraftwerke. Sie würden die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Wind- und Sonnenenergie bedarfsgerecht ergänzen. „Aufgrund des beschlossenen Kohleausstiegs kommen hierfür hauptsächlich Gaskraftwerke in Betracht, die zukünftig durch eine Umstellung von Erdgas auf regenerativ erzeugten Wasserstoff ebenfalls CO2-neutral werden können.“

Gaskraftwerke habe die EnBW bereits an drei Standorten in Bau: in Heilbronn, Altbach/Deizisau (Kreis Esslingen) und Stuttgart-Münster. Würden weitere derartige Kraftwerke in Baden-Württemberg benötigt, um die Versorgungssicherheit mit Strom zu gewährleisten, wäre auch nach dem Bau des Klärschlammheizkraftwerks am Standort in Walheim ausreichend Platz, versichert die EnBW auf Nachfrage. Dort werde das Kohlekraftwerk spätestens im Frühjahr 2025 endgültig stillgelegt – Gaskraftwerke bräuchten deutlich weniger Platz als Kohlekraftwerke.

Wer darf eine Einwendung vorbringen?

Immissionsschutz
 Das Hauptverfahren ist öffentlich. Das heißt, jeder Bürger, der sich in seinen Rechten eingeschränkt sieht, kann eine Einwendung formulieren. Sie sollte an das RP Stuttgart oder die Rathäuser von Walheim oder Gemmrigheim adressiert sein. Abteilung5@rps.bwl.de ist die E-Mail-Adresse im RP. Die Unterlagen zur Information stehen unter der Domain www.uvp-verbund.de/bw.

Zielabweichung
 Das Verfahren über die Zielabweichung im Regionalplan ist im Unterschied zum Hauptverfahren auf die Träger öffentlicher Belange beschränkt. Das heißt, nur öffentliche Stellen und sonstige Verbände und Vereinigung dürfen sich äußern, soweit sie oder ihr Aufgabenbereich von der Entscheidung für die Anlage berührt sein können.

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