Das Fass sei nun übergelaufen: Die Anwaltskanzlei Tilp schaltet die Staatsanwaltschaft ein. Haben Vertreter der Südwestbank vor Gericht die Unwahrheit gesagt? Hintergrund ist der Streit um DG-Fonds.

Stuttgart - Wir haben uns das lange überlegt“, sagte der Anlegeranwalt Andreas Tilp. Doch nun sei das Fass übergelaufen. Seine in Kirchentellinsfurt ansässige Kanzlei erstattet bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart Anzeige gegen Verantwortliche der Südwestbank AG. Es geht um den Verdacht auf versuchten Prozessbetrug. Das Schreiben sei am Montag an die Ermittlungsbehörde gefaxt worden, sagte Tilp der Stuttgarter Zeitung.

 

Auslöser für den ungewöhnlichen Schritt ist ein Prozess, der vor dem Landgericht Stuttgart von der Kanzlei Tilp geführt wurde. Es ging – mal wieder – um die umstrittenen DG-Anlagefonds. Diese geschlossenen Immobilienfonds hatten Volksbanken bundesweit Mitte der 90er Jahre verkauft. Auch die Stuttgarter Südwestbank, seinerzeit noch mehrheitlich im Besitz der damaligen DG-Bank in Frankfurt – der heutigen DZ-Bank –, war mit von der Partie. Die als Steuersparmodell und Altersvorsorge angepriesenen Fonds erfüllten großteils die Erwartungen nicht.

Auch die Südwestbank ist bereits zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden. Aktuell hat die 6. Zivilkammer des Landgericht Stuttgart am 22. November entschieden, dass die Privatbank an vier Kläger aus Oberschwaben insgesamt knapp 119 000 Euro zuzüglich Zinsen vom 1.1. dieses Jahres zahlen muss. Im Gegenzug muss sie die Anteile an den geschlossenen Immobilienfonds Nummer 30, 31,34, und 35 zurücknehmen. Alle vier Fonds, die die Kläger in der ersten Hälfte der 90er Jahre gekauft hatten, hätten die prospektierten Einnahmen nicht erwirtschaftet, erklärte die Richterin (Aktenzeichen 6 O 40/12).

Stein des Anstoßes für das Gericht ist der fünfprozentige Ausgabeaufschlag (Agio), der beim Kauf der Anteile fällig wurde. „Die Beklagte (die Südwestbank) hat pflichtwidrig die Kläger nicht über die ,echte’ Rückvergütung aufgeklärt, die sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung von den Fondsgesellschaften erhalten hat“, moniert die Kammer. Weiter: „Die Pflichtverletzung war ursächlich für die bei den Klägern ... eingetretenen Schäden.“ Der Schaden bestehe darin, dass die Kunden sich überhaupt auf die Investments eingelassen haben. Die Anwälte der Südwestbank und ihr Justiziar hatten während der Verhandlung darzulegen versucht, dass die zuständigen Bankberater reine Vermittler bei dem Geschäft gewesen seien und lediglich einen Kredit zu dessen Finanzierung vermittelt hätten. Ihre Darstellung stand aber im Widerspruch zu einer Aussage eines Südwestbank-Beraters in einem Parallelverfahren, das ebenfalls das Landgericht beschäftigt hat. Darin hatte der Berater Mitte Juli dieses Jahres mündlich ausgesagt: „Wir haben nicht darüber gesprochen, dass die Beklagte an der Vermittlung der Anlage etwas verdient. Das hat man damals (gemeint ist 1994, Anmerk. d. Red.) nicht gemacht. Damals habe ich ganz sicher nicht gewusst, was die Beklagte für die Vermittlung dieser Fonds erhält.“

Entgegen dieser Aussage, dass nicht über die Provisionsverwendung gesprochen wurde, behaupteten die Südwestbank-Vertreter, in dem strittigen Fall hätte der Berater „ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte (also die Bank) das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält“. Dieser spielte sich aber schon 1992 ab. Warum, so fragen sich Prozessbeobachter verwundert, soll der Berater im Jahr 1992 etwas getan haben, was ihm 1994 völlig abwegig erschien?

Die Richterin findet in der Urteilsbegründung denn auch deutliche Worte: Sie spricht mit Blick auf den Prozessbevollmächtigten der Südwestbank von „als unwahr erkannten Behauptungen“, die er nicht vorbringen dürfe. An anderer Stelle heißt es: „Dieses erkennbar unwahre Vorbringen hat daher außer Betracht zu bleiben.“ Das bedeutet, dass die Argumentation der Bank vom Gericht in der Urteilsfindung ignoriert wird. Ein Kläger habe mehrfach darauf hingewiesen, „dass die Beklagte ihr Vorbringen teilweise frei erfunden hat und dass es in weiten Teilen nicht zutrifft“.

Anwalt Tilp, dessen Kanzlei 65 Mandanten gegen die Südwestbank vertritt, sieht die Bankkunden durch ein solches Verhalten doppelt geschädigt: „Der Anleger hat schon die Beweislast gegen sich. Wenn die Bank dann auch noch unwahr vorträgt, ist das extrem unfair.“ Prozessbetrug ist ein Offizialdelikt. Das heißt, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem mutmaßlichen Fall hat, muss sie ermitteln.

Die Südwestbank will das Vorgehen der Rechtsanwälte nicht kommentieren. Zum Urteil selbst sagte ein Sprecher des Instituts, es sei nachvollziehbar, aber nicht akzeptabel. Deshalb werde die Bank Berufung beim Oberlandesgericht einlegen. Ein höchstrichterliches Urteil die Südwestbank betreffend, gebe es seines Wissens bisher noch nicht. Der Sprecher trat dem Eindruck entgegen, dass sich das den Unternehmerbrüdern Strüngmann gehörende Institut im Streit um die DG-Fonds besonders hartleibig zeige. Jeder Fall werde individuell betrachtet. Man habe sich auch schon mit Kunden verglichen. Einen Imageschaden für die Bank, die auch auf gehobene Kunden abzielt, sehe er nicht, betonte der Sprecher.

Mehrer Anleger haben sich zu Interessengemeinschaften zusammengefunden, etwa unter www.vertrauensschaden-bank.de und in der Initiative Fonds-DG. Diese schreibt auf ihrer Homepage: „Die DG Fonds Nr. 17, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39 und 41 sind pleite.“ Seit Jahren prozessieren Anleger gegen das genossenschaftliche Spitzeninstitut als Initiatorin der Fonds sowie gegen die Banken, die die Fonds vertrieben haben. Mit wachsendem Erfolg. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im März 2011 ein anlegerfreundliches Grundsatzurteil gesprochen, das die Banken als Berater in die Pflicht nimmt. Sie hätten auch über die Provisionen aufklären müssen, die sie aus dem Abschluss der Fondsgeschäfte erhielten, befanden die Karlsruher Richter. Die Provisionen bewegten sich zwischen fünf und acht Prozent.