Die Kfz-Versicherung gilt sogar auf den Azoren. Der Verein Verkehrsopferhilfe ist für Unfallopfer oft Retter in der Not.

Stuttgart - Ob Dänemark, Polen oder Madeira – Autofahrer, die im eigenen Wagen Urlaub in einem EU-Land machen, können sich auf den Schutz ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung verlassen. Verursachen sie einen Unfall, kommt der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme für den Schaden anderer Verkehrsteilnehmer auf. Diese beträgt mindestens 7,5 Millionen Euro pro Unfall für Personen- und 1,12 Millionen Euro für Sachschäden. Der Schutz gilt „in den geografischen Grenzen Europas“ sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur EU gehören, wie Kanaren, Ceuta und Melilla als spanisches Hoheitsgebiet, Madeira und die Azoren als Teil von Portugal sowie sogar Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und Réunion als französisches Hoheitsgebiet. Außerhalb dieses Bereichs muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht eintreten, es sei denn das Land ist vom Grüne-Karten-Abkommen mit umfasst. Vorsicht ist bei Ländern angebracht, die wie Russland und die Türkei zum Teil in Asien liegen. Dort gelten andere Deckungssummen.

 

Es empfiehlt sich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung

Bei nicht selbst verschuldeten Unfällen tritt die Kfz-Haftpflicht der Gegenseite ein. Die Entschädigungssummen für Personen- und Sachschäden sind in einigen Ländern, etwa Niederlande, Italien und Österreich, aber geringer als in Deutschland. Bei einer Leistung durch den ausländischen Versicherer müssen deutsche Unfallopfer deshalb damit rechnen, dass sie deutlich schlechtere Leistungen erhalten als in der Heimat. Dagegen kann man sich aber mit einem Auslandsschadenschutz versichern. Bei manchen Anbietern ist diese Sonderleistung sogar bereits in der Kfz-Versicherung enthalten.

Weigert sich jedoch die ausländische Versicherung, den nicht selbst verursachten Schaden am eigenen Fahrzeug zu regulieren, bleiben zwei Möglichkeiten: Man nimmt – sofern vorhanden – die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch und wird in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft oder man zieht gegen den Versicherer vor Gericht.

Der Rechtsweg wird zwar in Deutschland bestritten, das Risiko, bei einer Niederlage auf Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten sitzen zu bleiben, die bei einem Bagatellschaden von 3000 Euro bei etwa der Hälfte liegen können, ist aber nicht zu verachten. Deshalb empfiehlt sich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Falls vorab eine Kostendeckungszusage erteilt wird, ist der Aufwand abgedeckt.

Der Fonds springt in vielen Sonderfällen ein

Retter in der Not ist für viele der Verein Verkehrsopferhilfe (VOH), eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, den man direkt kontaktieren kann. Er bekommt rund 2000 Anfragen pro Jahr und hilft Verkehrsopfern bei Unfällen im In- und Ausland. Um die Abwicklung eines im europäischen Ausland erlittenen Unfalls zu erleichtern, seien im Europäischen Wirtschaftsraum nationale Entschädigungsstellen eingerichtet worden, sagt ein VOH-Sprecher. Sie dienten als „Auffangbecken“, sofern die Regulierung des Schadens auf den „regulären“ Wegen gescheitert sei und sicherten so die Ansprüche des Geschädigten. Voraussetzung sei, dass der Versicherer oder dessen Regulierungsbeauftragter nicht binnen drei Monaten den Schaden reguliert hätten. Der Fonds zahlt auch, wenn der Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder der Unfallgegner unbekannt ist.

Wichtig ist der VOH auch für Autofahrer, die in Deutschland zu Opfern wurden, weil der Unfallgegner geflüchtet ist oder das Fahrzeug gar nicht versichert gewesen ist. Der Fonds springt sogar ein, wenn Fahrzeuge als Tatwaffen verwendet werden. Solche Fälle schließen die Versicherungen nämlich aus.