Das Landgericht will einen 43-Jährigen nicht einsperren, doch die Staatsanwaltschaft lässt nicht locker.

Ditzingen/Stuttgart - D as Verfahren dauert bereits mehr als ein Jahr – und ein Ende scheint nicht in Sicht: Ein als „Gotthard-Raser“ bekannt gewordene Ditzinger soll nach Ansicht des Stuttgarter Landgerichts nicht ins Gefängnis – doch die Staatsanwaltschaft will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie will das Urteil aus der Schweiz gegen den Mann durchsetzen und hat deshalb Beschwerde beim Stuttgarter Oberlandesgericht eingelegt.

 

Das Geschworenengericht des Kantons Tessin hatte den heute 43-Jährigen am 20. Februar 2017 wegen einer Raserfahrt durch die Schweiz zu 30 Monaten Haft verurteilt, ein Jahr davon sollte er absitzen. Weil der Mann zum Prozess in Lugano nicht erschienen war, wandte sich die Schweizer Justiz an die hiesigen Behörden: Der in Abwesenheit Verurteilte solle seine Strafe in einem deutschen Gefängnis verbüßen. Doch der Plan ging nicht auf: „Der Antrag auf Vollstreckung wurde abgelehnt“, sagt Johannes Fridrich vom Stuttgarter Landgericht. Ein Tempoverstoß sei in Deutschland keine Straftat, für die man ins Gefängnis müsse, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Dennoch ist das Verfahren vor der deutschen Justiz noch nicht zu Ende.

Führerschein weg, Taxifahrer geneppt

Nach dem Ersuchen aus der Schweiz im Dezember 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart beim hiesigen Landgericht beantragt, die Verbüßung der in der Schweiz ausgesprochenen Haftstrafe hierzulande anzuordnen.

Grundlage ist die Fahrt des 43-Jährigen im Sommer 2014 über etwa 90 Kilometer auf Schweizer Autobahnen mit überhöhter Geschwindigkeit, auch durch den Gotthardtunnel. Der Beschuldigte soll streckenweise schneller als Tempo 200 gefahren sein – auf Schweizer Autobahnen gilt generell Tempo 120 – im Gotthardtunnel sogar nur 80, verbunden mit Überholverbot. Die Fahrt habe im Kanton Solothurn begonnen und sich in den Kantonen Freiburg, Bern, Luzern und Nidwalden fortgesetzt, berichtete die „Luzerner Zeitung“ vor gut einem Jahr. Für die Strecke brauche man normalerweise rund eine Stunde – der Ditzinger habe sie in etwa 40 Minuten zurückgelegt. Die Rede war auch davon, dass er andere Autofahrer gefährdet habe.

Der Mann sei von der Polizei erst vor dem Ceneri-Tunnel mittels einer Straßensperre gestoppt worden. Nach der Kontrolle habe der Mann seine Fahrt mit einem Taxi ins italienische Como fortgesetzt. Dort habe er sich davon gemacht, ohne den Fahrer zu bezahlen. Sein Sportwagen war an Ort und Stelle beschlagnahmt worden.

Eingeschränkte Freiheit

Weil die Schweizer Justizbehörden es für unwahrscheinlich hielten, dass der Verurteilte zum Strafantritt in die Schweiz kommen würde – schließlich habe er schon am Prozess nicht teilgenommen –, wandten sie sich im Juni 2017 an das baden-württembergische Justizministerium mit dem Ansinnen, die Haftstrafe hierzulande zu vollstrecken. Dies ist nach internationalen Übereinkommen möglich – doch das Landgericht durchkreuzte den Plan.

Laut der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der in der Schweiz ausgesprochenen Haftstrafe hierzulande gleichwohl gegeben – weshalb die Strafverfolgungsbehörde nicht lockerlässt und sofort Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt hat. Nun muss sich das OLG mit dieser Angelegenheit befassen. Dies wird wohl einige Monate dauern.

Nach den ersten Berichten über seine sehr zügige Fahrt und den Prozess gegen ihn hatte ein Radiosender im Vorjahr den Ditzinger ausfindig gemacht und interviewt. Dabei gab er sich überheblich und reuelos – es sei nicht unverantwortlich, auf der Standspur am Verkehr vorbeizurasen.

Die Reisefreiheit des Mannes dürfte indes erheblich eingeschränkt sein: Deutschland wird den 43-Jährigen zwar nicht an die Schweiz ausliefern – unter anderem, weil die hiesige Justiz in Abwesenheit ausgesprochene Urteile nicht anerkennt. Das ist in Nachbarländern aber anders, etwa in Frankreich und Italien. Wird der Mann dort an der Grenze oder im Land kontrolliert und festgestellt, dass er in der Schweiz zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, droht ihm die Festnahme und Auslieferung.