Welche Bedeutung hätte der Vergleich? Dem städtischen Vertreter war es wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung keine Rechtswirksamkeit entfalten würde, sich also die vielen Ausländer aus Drittstaaten, die in Stuttgart oft monatelang auf ihre Arbeitserlaubnis warten, dadurch Verdienstausfälle haben oder gar ihren Job verlieren, nicht auf diesen Einzelfall beziehen könnten. Für den Stuttgarter Rechtsanwalt Roland Kugler, der einst auch das Fahrverbot durchgesetzt hat und auf der Liste der Grünen für die Gemeinderatswahl steht, ist es aber ein Hinweis darauf, dass persönliche Fehlleistungen von Mitarbeitern oder eben ein Organisationsversagen der Stadtverwaltung, die seit Jahren die Personalnot duldet, nicht klaglos hingenommen werden müssten. Die Entscheidung könnte also Betroffene animieren, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn sie monatelang ohne Rückmeldung auf ihre Arbeitserlaubnis warten müssen und dadurch einen finanziellen Verlust erleiden.
Um was geht es bei dem Rechtsstreit? Anwalt Kugler ist der Ansicht, die Stadt sei gegenüber seinem Mandanten schadenersatzpflichtig, weil die zögerliche Bearbeitung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung eine „fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung“ darstelle. Er betonte, dass Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) erst im Juni nach Brasilien gereist waren, um dort Pflegekräfte anzuwerben. Sein Mandant habe folglich auf eine schnelle Bearbeitung seines Antrags setzen können. Die Ausländerbehörde sei gehalten gewesen, „diesen politischen Willen wirksam umzusetzen“. Die Gegenseite tat diesen Hinweis als Polemik ab.
Wie lief das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren ab? Der Antrag war am 17. April dieses Jahres gestellt worden. Der Mann enthielt schon deshalb nahezu alle erforderlichen Unterlagen, weil diese von der Ausländerbehörde bereits geprüft worden waren, als sich der Kläger wegen der Lehrstelle angemeldet hatte. Nun war lediglich zu klären, ob das Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erteilte (hat sie) und ob der Pfleger für diesen Ausbildungsberuf einen Arbeitsvertrag vorweisen konnte (das tat er). Laut Kugler hätte die Bearbeitung der beiden Papiere nur wenige Minuten in Anspruch genommen. Die Prüfung in der Eberhardstraße dauerte im ersten Schritt aber schon 39 Tage, in denen nicht nur E-Mails zum Stand der Dinge unbeantwortet geblieben waren – ein bekannter Umstand, schließlich hat die Behörde selbst einmal von Zigtausend unbeantworteten Mails gesprochen. Und auch der Pfleger stand sich vergeblich in der langen Schlange vor der Behörde die Beine in den Bauch. Bewegung in den Fall kam offensichtlich erst, als Kugler beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht hatte.
Die Stellungnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit – wegen des Mangels an Kranken- und Altenpflegern eigentlich eine entbehrliche Schleife, die in diesem Verfahren gezogen werden muss – ließ danach ebenfalls auf sich warten und hätte laut Kugler zwingend ein Nachhaken erfordert. Spätestens nach 14 Tagen hätte sich der Antrag automatisch erledigt, weil er nach Ablauf dieser Frist als genehmigt gilt. Aber auch danach sei nichts geschehen, trug der Verteidiger in der Verhandlung vor. Erst 24 Tage später erhielt der Pfleger eine Fiktionsbescheinigung – auf die Aufenthaltserlaubnis musste er sogar bis Ende Juni warten.
Wie rechtfertigt sich die Stadt Stuttgart? Die Rechtsbeistände der Stadt äußerten ihr Bedauern gegenüber dem Kläger, dessen Entscheidung, nach Deutschland zu kommen, man natürlich zu würdigen wisse. Sie beantragten aber dennoch, die Klage abzuweisen, und verweigerten anfangs jegliche Verhandlungsbereitschaft. Sie verwiesen auf eine „komplexe behördliche Entscheidung“, zu der „mehrere Stellen hinzuzuziehen sind“. Bei der Prüfung der beiden Unterlagen handele sich um eine „verwaltungsrechtliche Sachentscheidung und eine Einzelfallprüfung“, die vom Sachbearbeiter „manuell vorgenommen werden muss“. Mit Verweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung, die eine direkte Klageerhebung nach dreimonatiger Untätigkeit einer Behörde zulässt, erklärte die Stadt, man liege innerhalb dieses Zeitraums und sehe weder eine Amtspflichtverletzung bei der Ausländerbehörde noch bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Die Stadt meinte auch, dass der Brasilianer eine Teilschuld trage, weil er „nicht nahtlos“ übernommen worden sei, sondern zwischen dem Ausbildungsende und dem Arbeitsbeginn einige Tage gewesen seien. Zudem wurde auf andere Möglichkeiten verwiesen, mit der er angeblich schneller an eine Aufenthaltsgenehmigung gekommen wäre. So hätte dieser eine Vorabprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit stellen sollen. Das wäre doch nur möglich gewesen, sofern sich sein Mandant im Ausland aufgehalten hätte, widerspricht Kugler.
Der Hinweis auf einen angeblich leichter zu beantragenden Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche sei eine „Nebelkerze“. Dieser Titel berechtige – wie der Name sagt – nur zur Suche nach einem Arbeitsplatz, der ja bereits vorhanden war, und werde nur Personen erteilt, die etwa neu aus dem Ausland eingereist seien, oder Personen, die sich bereits berechtigt in Deutschland aufhielten und eine akademische Ausbildung nachweisen könnten. Zudem würde die Sicherung des Lebensunterhalts vorausgesetzt, die wegen des ausbleibenden Gehalts nicht gewährleistet gewesen wäre. Nur weil seine Arbeitsvermittlerin einen zinslosen Kredit gewährte, hatte der Mann bleiben können. „Mit einer solchen Erwiderung kann man einen Zivilrichter sicherlich verwirren. Bei einem Verwaltungsrichter würde man sich eher blamieren“ sagt Kugler.
Welches Ergebnis gibt es? Der Einzelrichter ließ sich aber nicht täuschen. Er war von der ablehnenden Haltung der städtischen Seite von Anfang an „maßlos enttäuscht“. Mit seinem Ärger hielt er nicht hinterm Berg und machte schnell deutlich, dass er – unabhängig von der Höhe – eine Schadenersatzleistung für angemessen erachte und deshalb einen Vergleichsvorschlag erwartet hätte. Ein klares Urteil in diesem Fall, das mit Sicherheit vom Oberlandesgericht zu überprüfen wäre und dann hinsichtlich der Frage, was unter einer zügigen Bearbeitung zu verstehen ist, sehr wohl Signalwirkung für viele Fälle und alle Ausländerbehörden in Deutschland entfalten würde, scheute die städtische Seite dann aber doch und ließ sich nach einigem Hin und Her auf einen Vergleich in Höhe von 3400 Euro (statt 5300 Euro) ein. Am 31. Januar wird bekannt gegeben, ob die Verwaltung ihre Zusage erteilt.