Die Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion dürfen auch weiterhin nicht uneingeschränkt einen unterirdischen Tunnel benutzen, der von ihren Abgeordnetenbüros unter der Konrad-Adenauer-Straße hindurch zum Landtag führt. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat einen entsprechenden Antrag als unzulässig zurück gewiesen. Die Beschränkungen der Zugangsberechtigungen wurden bereits Ende 2023 umgesetzt und nicht innerhalb der sechsmonatigen Antragsfrist angegriffen, so das Gericht. Die AfD hatte ihr Recht auf Ausübung des freien Mandats als verletzt angesehen.
Ob die AfD-Abgeordneten durch die Entscheidung der Landtagspräsidentin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden sind, ließ das Gericht daher ausdrücklich offen. Es bestünden allerdings „Zweifel“. Immerhin sei es den AfD-Abgeordneten an Sitzungstagen möglich, den Tunnel in einer Richtung zu benutzen. Ob ihre freie Mandatsausübung dadurch beeinträchtigt werde, dass sie ansonsten die wenige Minuten längere, obere Wegstrecke nutzen müssten, sei „nicht nachvollziehbar dargetan“.
Trockenen Fußes vom Büro in den Plenarsaal
Der 136 Meter lange Tunnel ist dafür gedacht, dass Abgeordnete und deren Mitarbeiter schnell und trockenen Fußes zwischen dem Plenarsaal und dem benachbarten Haus der Abgeordneten wechseln können. Seit 2023 hat nur noch Zutritt, wer im Haus der Abgeordneten auch ein Büro hat. Das sind lediglich CDU und Grüne. Die AfD-Parlamentarier nutzten den Tunnel dennoch gerne, weil sie dadurch bequemer zu ihren Büros in einem Gebäude in der Nähe gelangen können.
Die AfD hatte den Antrag vor Gericht gestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen einen ihrer abgeordneten eingestellt hatte, bei dem Waffen im Büro gefunden wurden. Das sei nicht der relevante Zeitpunkt gewesen, so das Gericht. Die „Sach- und Rechtslage“ habe sich dadurch nicht verändert.