Verfassungsgerichtshof Nicht die Zeit für Volkes Stimme
Die direkte Demokratie ist jenseits der kommunalen Grenzen in Baden-Württemberg keine wirklich glückliche Geschichte. Ein Kommentar von StZ-Autor Reiner Ruf
Die direkte Demokratie ist jenseits der kommunalen Grenzen in Baden-Württemberg keine wirklich glückliche Geschichte. Ein Kommentar von StZ-Autor Reiner Ruf
Stuttgart - Die direkte Demokratie hat in Baden-Württemberg, so sie die kommunalen Grenzen übersteigt, keine goldene Vergangenheit und auch keine hoffnungsvolle Zukunft. Sicher, die Volksabstimmung über Stuttgart 21 im November 2011 befriedete einen gesellschaftlichen Großkonflikt und darf als Erfolg gelten. Doch handelte es sich bei dieser Volksabstimmung nicht um den Endpunkt eines Volksbegehrens. Es war die grün-rote Landesregierung, die im Zustand innerer Zerrüttung die Entscheidungsgewalt auf die Bürgerschaft übertrug.
Danach wurde es wieder still um die Volksgesetzgebung, bis 2019 tatsächlich ein echtes Volksbegehren – „Rettet die Bienen“ – am Horizont auftauchte und die Regierungsparteien in Panik versetzte. Die Grünen fühlten sich auf ihrem Mutterboden, der Ökologie, angegriffen. Die CDU befürchtete einen Aufstand in der traditionellen Landwirtschaft, die sie nach wie vor zu ihrer Stammklientel zählt. Am Ende gelang es Grün-Schwarz, das Volksbegehren abzubiegen.
Und nun scheitert die SPD, nachdem ihr schon das Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens für die gebührenfreie Kita verweigerte, vor dem Verfassungsgerichtshof. Bei dem Volksbegehren handelte sich um den Versuch, ummantelt von einem Verbände-Bündnis, via direkter Demokratie ein Ziel zu erreichen, für das die SPD im Parlament keine Mehrheit fand. Das Anliegen ist aller Ehren wert. Aber darum geht es in dem Urteil nicht.
Die Landesverfassung regelt, dass über Abgabengesetze keine Volksbegehren stattfinden dürfen. Das sah der SPD-Gesetzentwurf auch nicht vor, doch erkannten die Richter in der rechtlichen Konstruktion einen Umgehungstatbestand. Es war abzusehen gewesen, dass dieser Umstand den Todesstoß für das Volksbegehren bedeuten würde. Anders verhält es sich mit dem Vorwurf der Richter, der Gesetzentwurf sei zu unbestimmt und inkonsistent – eine echte Klatsche für die SPD. Allerdings fällt auf, dass das Innenministerium diesen Hauptangriffspunkt der Verfassungsrichter wesentlich milder beurteilt hatte. An einer mangelnden Praktikabilität wäre das Volksbegehren nach den Maßstäben des Innenministeriums, das ja selbst unentwegt Gesetzesentwürfe verfasst, nicht gescheitert. Damit setzen die Verfassungsrichter, deren Zunft eher nicht zur Speerspitze der direkten Demokratie gehört, eine hohe Hürde für etwaige künftige Volksbegehren.
Leider macht sich der Verfassungsgerichtshof bei der interessantesten, aber auch strittigsten Frage, die das Volksbegehren aufwarf, einen schlanken Fuß. Es geht darum, ob direkte Demokratie nach der Landesverfassung über mehr als „Sonnenschein und Regen“ (so der Grünen-Politiker Hans-Ulrich Sckerl) entscheiden darf, also auch zum Beispiel über Dinge, die richtig viel Geld kosten – wie die gebührenfreie Kita. Dafür bedürfte es einer autoritativen Interpretation, der sich das Gericht entzog. Das ist einerseits verständlich: Wenn zwei Mängel reichen, um ein Volksbegehren zu verwerfen, braucht es nicht auch noch einen dritten. Aber der Punkt ist ja, welche Mängel man sich auswählt. So fällt der Vorhang, aber diese gewichtige Frage bleibt offen. Schade.
Die Zeiten sind der direkten Demokratie nicht günstig. Der Brexit hat Volksabstimmungen gründlich diskreditiert, ein aufgepumpter Populismus lässt das Bedürfnis nach einem moderierten und professionellen Politikmanagement wachsen. In der Corona-Krise scheint sich die repräsentative Demokratie nach einem ersten Schock über das Notverordnungsregime zu bewähren. Gleichwohl bewies der Konflikt über Stuttgart 21, dass die direkte Demokratie Ressourcen zur Legitimitätsbildung bereithält – wenn sie denn abgerufen werden können.