Schon bald verjähren wieder einige Rechnungen – sie werden nach einer bestimmten Zeit gegenstandslos. Ein Überblick darüber, wie lange Kunden zahlungspflichtig sind und was die grundsätzlich geltende Verjährungsfrist verlängern kann.

In der Regel werden Kunden recht schnell nach Erhalt einer Dienstleistung oder nach dem Bestellen eines Artikels eine Rechnung ausgestellt. Manchmal kann es allerdings auch vorkommen, dass die Forderung des Gläubigers eine ganze Weile auf sich warten lässt. Gläubigern steht es nämlich frei, wann sie ihre Rechnungen ausstellen. Die Kunden müssen bezahlen, solange die Forderung noch nicht verjährt ist. Doch wie lange ist der Kunde verpflichtet, eine Rechnung zu begleichen?

 

Verjährungsfrist für Rechnungen

Grundsätzlich sind Schuldner laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) drei Jahre lang zahlungspflichtig. Danach verjährt die Rechnung und wird gegenstandslos. Der Stichtag hierfür ist immer der 31. Dezember und nicht der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Kunden sind demnach nach Ablauf des dritten Jahres nicht mehr dazu verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen.

Alle Forderungen, die im Jahr 2018 entstanden sind, verjähren also Ende 2021. Wer trotz Verjährung eine Forderung begleicht, kann diese nicht zurückfordern.

Mahnungen und Mahnbescheide

Auch Mahnungen, ob in mündlicher oder schriftlicher Form, können die Verjährung nicht verhindern. Wenn der Kunde allerdings nach Erhalt der Mahnung einen Teil der Kosten bezahlt, wird die Verjährung unterbrochen. Sie gilt dann erneut drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ratenzahlung.

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Ein Mahnbescheid hingegen kann den Zahlungsanspruch des Gläubigers auch nach dem Ablauf der dreijährigen Frist noch sichern. Dieser Bescheid ist ein gerichtliches Schreiben, das dem Schuldner zugestellt wird, um eine nicht erfüllte Forderung gegen ihn geltend zu machen. Mit der Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung gehemmt. Wird ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, beginnt eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren.