Auch an einen Fahrradhelm sollte man denken, auch wenn er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und deshalb auch kein Bußgeld droht. Faktisch ist der Kopfschutz aber dennoch Pflicht. Denn wenn ein Radfahrer ohne Helm unterwegs ist und sich bei einem Unfall verletzt, muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte 2013, dass eine Radfahrerin ohne Helm, die von einer unachtsam geöffneten Autotür zu Fall gebracht wird, eine Teilschuld an ihren Verletzungen trägt (Aktenzeichen: 7 U 11/12). Bereits 2005 urteilte das Landgericht Krefeld, dass „besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere (...) Kinder“ durch einen Helm zu schützen seien – sonst bestehe eine Mitschuld bei Verletzungen (Az.: 3 O 179/05).