Manch einem ist es vielleicht schon aufgefallen: In Stuttgart gibt es ein Auto, das einem Streifenwagen optisch ganz schön nahekommt. Bei dem Wagen handelt es sich allerdings um ein Privatfahrzeug. Wie die Polizei darauf reagiert und was die Staatsanwaltschaft dazu sagt, lesen Sie hier.

Stuttgart - Ein vermeintliches „Messfahrzeug“ der Stuttgarter Polizei sorgt seit Monaten bei so manchem Verkehrsteilnehmer für Verwirrung. Bei dem Auto handelt es sich um einen Skoda, der einem echten Streifenwagen rein optisch ganz schön nahekommt. Doch gibt es im Fuhrpark der Ordnungshüter tatsächlich einen Skoda? Und wird aus dem ominösen Auto, an dessen Heck neben dem Schriftzug „Messfahrzeug“ ein Video- und ein Fotosymbol prangen, etwa geblitzt? Beide Fragen können mit einem eindeutigen „Nein“ beantwortet werden, denn das Auto hat ganz und gar nichts mit der Polizei zu tun – es ist ein Privatfahrzeug, was uns nun zur nächsten Frage bringt: Darf man das eigentlich?

 

Ob ein solches Gefährt am Verkehr teilnehmen darf, wusste auch die Stuttgarter Polizei nicht so richtig, als sie das Fahrzeug Anfang des Jahres in der Neckarstraße zum ersten Mal erblickte und schließlich auch kontrollierte. Der Verdacht lautete: Amtsanmaßung - und so landete der kuriose Fall auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Amtsanmaßung oder nicht?

Der Straftatbestand der Amtsanmaßung ist im §132 des Strafgesetzbuches (StGB) niedergeschrieben: „Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Im §132a („Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“) heißt es unter anderem weiter:

„ (1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

[…]

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

[…]

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.“

Auf Grundlage dieser Paragrafen prüfte die Staatsanwaltschaft nun den vorliegenden Fall. „Die Kollegen kamen letzten Endes zu dem Schluss, dass durch die rein optische Annäherung an einen Streifenwagen der Straftatbestand der Amtsanmaßung nicht erfüllt ist“, erklärt Melanie Rischke, Sprecherin der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Zum einen liege das daran, dass das Auto weder über Blaulicht noch über eine Sirene verfüge, außerdem sei an dem Fahrzeug kein so genanntes Hoheitszeichen – der Polizeistern des Landes Baden-Württemberg – angebracht.

„Und solange der Halter des Fahrzeugs nicht auf die Idee kommt, andere Verkehrsteilnehmer zu kontrollieren, Strafzettel auszustellen oder sich sonst irgendwie als Polizist zu betätigen, haben wir rein strafrechtlich keine Handhabe gegen die Aufmachung des Fahrzeugs“, so Melanie Rischke.

So kann der Halter mit seinem „Messfahrzeug“ weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen, zu seinen Beweggründen wollte er sich unserer Zeitung gegenüber allerdings nicht äußern.