Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen, wenn Sie sich vermögenswirksame Leistungen vorzeitig auszahlen lassen wollen.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Normalerweise kommt man an vermögenswirksame Leistungen (VL) vom Arbeitgeber erst nach einer Sperrfrist von 7 Jahren heran. Doch was ist, wenn man das Geld vorzeitig benötigt?

 

Kann man VL vorzeitig auszahlen lassen?

Ja, die vermögenswirksamen Leistungen kann man sich auch vor Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren auszahlen lassen. Dazu müssen Sie bei Ihrer Bank den VL-Vertrag kündigen. Allerdings können bei vorzeitiger Kündigung je nach Kreditinstitut Vorfälligkeitsgebühren anfallen. Auch bis dato erzielte Zinsen werden dann in der Regel nicht ausgezahlt. Hat der Staat eine Arbeitnehmersparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen beigesteuert, wird diese bei einer vorzeitigen Kündigung ebenfalls nicht ausgezahlt. Die staatlichen Zuschüsse müssen in voller Höhe zurückbezahlt werden. Lediglich in den unten genannten Fällen kann man die Arbeitnehmersparzulage behalten.

Unschädliche Verwendung der VL

Die staatlichen Zuschüsse können bei frühzeitiger Kündigung des VL-Vertrages nur unter gewissen Umständen (unschädliche Verwendung) behalten werden. Diese sind in § 4 Abs. 4 5. VermBG festgelegt. Auch manche Kreditinstitute akzeptieren die nachfolgend genannten Lebensumstände als Grund, um die volle bis dato angesparte Summe auszubezahlen.

  • Der Vertragsnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner ist gestorben oder voll erwerbsunfähig geworden.
  • Bei einer Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des Vertragsnehmers, wenn seit Vertragsabschluss mindestens zwei Jahre vergangen sind.
  • Wenn der Vertragsnehmer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung seit mindestens einem Jahr arbeitslos ist.
  • Wenn das Geld nachweislich innerhalb von drei Monaten für die eigene berufliche Weiterbildung oder die des Lebenspartners oder Ehegatten verwendet wird.
  • Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
  • Wenn das in Wertpapiere investierte Geld und der Erlös bis zum Ablauf des auf die Vertragskündigung folgenden Monats zum Erwerb weiterer Wertpapiere im Sinne des § 4 Abs. 1 5. VermBG verwendet wird.

Kündigung unbedingt dem Arbeitgeber mitteilen

Wenn Sie sich für die vorzeitige Kündigung eines VL-Vertrages entscheiden, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber unbedingt mitteilen. Ansonsten kann es passieren, dass er die Beträge weiterhin auf das nicht mehr existente Konto ausbezahlt.

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Fazit

Es ist möglich, sich vermögenswirksame Leistungen vorzeitig auszahlen zu lassen. Man sollte sich jedoch vorab über die Kündigungsbedingungen der Bank informieren. Außerdem sollte man sich darüber bewusst sein, dass staatliche Zuschüsse eventuell zurückbezahlt werden müssen.