Antrag für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Auszubildende und Geringverdiener haben bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Diese muss mit der Steuererklärung beantragt werden – und zwar jedes Jahr, so lange der VL-Vertrag läuft. Anspruch auf die Zulage von bis zu 80 Euro pro Jahr haben Beschäftigte, die im Jahr weniger als 20 000 Euro verdienen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind es 40 000 Euro. Bei Bausparverträgen liegt die Einkommensgrenze bei 17 900 Euro oder 35 800 Euro. Hier gibt es 43 Euro im Jahr dazu.

 

Für die Beantragung muss im Mantelbogen der jeweiligen Steuererklärung lediglich das Feld „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ angekreuzt werden. Außerdem müssen Berechtigte die Übersicht über die Einzahlungen, die sie jährlich von ihrem VL-Anbieter erhalten, der Steuererklärung beilegen. Die Zulage wird vom Fiskus dann immer für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie aber erst, wenn der Vertrag über die vermögenswirksamen Leistungen nach sieben Jahren ausläuft.