Handelt es sich bei den Göppinger Übergriffen um einen verbreiteten Kontroll- und Systemmangel? Weil das Gericht die Öffentlichkeit ausschloss, bleiben viele Fragen offen.

Politik/Baden-Württemberg: Rüdiger Bäßler (rub)

Ulm - Ein Ulmer Strafprozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Verbrechen behandelt, deren bedrückende Hauptmerkmale verschlossene Türen und die Abwesenheit jeglicher Zeugen sind – das ist schon für sich genommen merkwürdig. Weshalb die Ulmer Strafkammer dem Antrag der Verteidiger der Altenpflegerin nachgab und deren Schutzbedürfnis höher einstufte als das anderer Vergewaltiger, die schon im Gefängnis gelandet sind, ist nach Ende dieses Prozesses noch rätselhafter als zu Beginn. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist im deutschen Prozessrecht ein hohes Gut. Es kann von Richtern verworfen werden, wenn die Belange Minderjähriger berührt werden, die Staatssicherheit oder die öffentliche Ordnung bedroht ist oder Sorge um Leib und Leben von Zeugen besteht.