Ein Stuttgarter Arzt darf mit seinem Fahrzeug mit roter Plakette nicht auf Hausbesuch gehen. Das entschied das Verwaltungsgericht.

Stuttgart - Keine Ausnahme beim Fahrverbot in der Umweltzone: Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Mediziners abgewiesen, der in Stuttgart eine Arztpraxis betreibt und mit einem aus der Stadt verbannten Fahrzeug trotzdem auf Hausbesuche gehen wollte. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil hervor.

 

Der Arzt fährt laut Mitteilung einen Diesel aus dem Jahr 1994. Bis Ende 2009 durfte er die im gesamten Stadtgebiet ausgewiesene Umweltzone ohne eine Feinstaubplakette befahren. Im Oktober 2009 hatte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot beantragt. Er führte an, dass sein Auto nicht nachrüstbar sei, es aber aus beruflichen Gründen für ihn notwendig sei, mit dem vom Fahrverbot betroffenen Toyota Landcruiser von seinem Wohnort nach Stuttgart zu fahren. Aufgrund der Altersstruktur seiner Patienten müsse er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrnehmen. Für diese Fahrten in der Umweltzone benötige er sein allradbetriebenes Fahrzeug, um auch im Winter bei Schnee, Matsch und Eisglätte in Stuttgart sicher fahren zu können.

Richter: Es liegt kein Härtefall vor

Weil die Stadt die Ausnahmeregelung verweigerte, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Denn: Die Fahrten zur Praxis lägen aber, ebenso wenig wie die Fahrten anderer Berufspendler zu ihren Arbeitsstellen in Stuttgart, grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse. Eine generelle oder uneingeschränkte Privilegierung von Ärzten habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Bei dem Arzt liege auch kein Härtefall vor, urteilten die Richter weiter. Ein solcher liege vor, wenn ein Betroffener aus beruflichen oder privaten Gründen auf die Benutzung des Autos angewiesen sei, ihm neben dem vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden und ihm der Kauf eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Situation habe der Arzt nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Trotz entsprechender Nachfragen habe der Kläger keine konkreten Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht, teilte das Verwaltungsgericht mit.