In Albershausen hat ein Mann wegen der mächtigen Stützmauer seines Nachbarn die Behörden angerufen. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht.
Albershausen - Im Gegensatz zu so manchem Fußballspiel wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht im Elfmeterschießen entschieden. Was einen jüngst vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart verhandelten Streit über eine massive Stützmauer in der Albershausener Frühlingsstraße angeht, gibt es daher auch keinen Sieger.
Juristisch verloren hat allerdings der Nachbar, der ein Einschreiten des Landratsamts als Baurechtsbehörde gegen das aus seiner Sicht illegal errichtete Stützbauwerk gefordert hatte. Dieses Ansinnen hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, „weil der Anspruch auf ein Einschreiten gegen eine solche – rechtswidrige – Anlage voraussetzt, dass die Nachbarn in den eigenen Rechten betroffen sind“. Allein der Umstand, dass die Mauer als äußerst störend empfunden werde, reiche hierfür jedoch nicht aus, erklären die Richter weiter.
Ansonsten ging der Rechtsstreit zwischen dem Mauerbauer und der Gemeinde beziehungsweise dem Landratsamt unentschieden aus. Der Grundstücksbesitzer hatte geklagt, dass ihm die aus seiner Sicht zustehende Genehmigung der Mauer versagt und ein Baustopp angeordnet worden sei. Daran wiederum hätte das Gericht nur etwas zu beanstanden gehabt, wenn der Bau der Mauer völlig rechtmäßig gewesen wäre. Das war er aber nicht, wie das Verwaltungsgericht urteilt.
Zwar sei die Mauer nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gebaut worden, „weil die Festsetzung als öffentliche Straße im Bebauungsplan nicht mehr wirksam ist“. Allerdings stehe sie auf einer sogenannten nicht überbaubaren Grundstücksfläche und überschreite damit die Baugrenze des Grundstücks zur Frühlingsstraße hin. „Eine solche Überschreitung wäre jedoch nur zulässig, wenn die Baurechtsbehörde sie zugelassen hätte“, führt das Gericht aus. Das habe sie allerdings zurecht nicht getan, da die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Das vorläufige Ergebnis steht damit fest: Die von dem Hausbesitzer vor zwei Jahren begonnene Stützmauer ist zwar rechtswidrig, sie muss aber zunächst nicht weg.
Wie sich diese formaljuristische Entscheidung in der Praxis auswirkt, ist indes völlig offen. Zum einen können die Parteien Berufung beim Mannheimer Verwaltungsgerichtshof einlegen. Ob diese dort zugelassen wird, steht auf einem anderen Blatt. Andererseits könnte es auch auf dem zivilrechtlichen Weg weitergehen. Bereits festgelegt hat sich der Nachbar. Er nehme die Niederlage hin und werde keine weiteren juristischen Schritte unternehmen.
Anders sieht die Situation beim Eigentümer der Mauer aus. Er werde mit seinem Anwalt beraten, was nun der optimale Weg sei. Dass dieser in einer gütlichen Einigung mit der Gemeinde liegen könnte, schließt er momentan aus. „Das Tuch ist zerschnitten. Wie sollen wir, nach allem, was vorgefallen ist, wieder zusammenkommen?“, fragt er sich.
Wie die Kommune in der Angelegenheit weiter vorgeht, ist ebenfalls noch unklar. Bürgermeister Jochen Bidligmaier will die Urteilsbegründung abwarten und hofft „immer noch auf eine gütliche Einigung, indem gemeinsam über einen teilweisen Rückbau nachgedacht wird“. Alles Weitere müsse man dann einfach abwarten.
Fußballspiele und gerichtliche Auseinandersetzung haben also doch etwas Gemeinsames: Es droht eine Verlängerung.