Verwaltungsgericht Stuttgart Gericht rügt Polizeieinsatz gegen Corona-Demo

Polizeieinsatz in der Hirschstraße am 17. April 2021. Foto: Lichtgut/Ferdinando Iannone

Die Stuttgarter Polizei wollte im April 2021 ein Demonstrationsverbot gegen Gegner der Coronapolitik im Stadtzentrum durchsetzen. Drei Jahre später sieht das Verwaltungsgericht ein rechtswidriges Vorgehen.

Lokales: Wolf-Dieter Obst (wdo)

Drei Jahre nach einem Polizeieinsatz gegen Gegner der Corona-Maßnahmen in der Innenstadt hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht einzelne Maßnahmen der Polizei als rechtswidrig verurteilt und zwei Klagen teilweise stattgegeben. Die Beamten hatten am 17. April 2021 im Bereich Hirschstraße/Breite Straße Hunderte Teilnehmer abgefangen, um ein Corona-Demoverbot der Stadtverwaltung durchzusetzen, das damals für diesen Tag von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden war. Die Beamten hatten in einem mehrstündigen Einsatz die Personalien festgestellt, Platzverweise ausgesprochen und Anzeigen wegen Masken- und Abstandsverstößen gefertigt.

 

Nun hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts über zwei Klagen verhandelt und mit Urteil vom 2. Juli festgestellt, dass „das Festhalten der Kläger in einem sogenannten Polizeikessel und die ausgesprochenen Platzverweise rechtswidrig“ gewesen seien. Zwar seien angemeldete Versammlungen vorab verboten gewesen, was auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Auslöser dieses Verbots waren Verstöße gegen die Maskenpflicht und Abstandsregeln bei einer vorausgegangenen Demonstration sowie die Einschätzung hoher Infektionsgefahren.

Warten auf die schriftliche Urteilsbegründung

Trotz Verbots habe es sich bei den 550 Teilnehmern, die sich in Teilen als „Spaziergänger“ bezeichneten, um eine Versammlung gehandelt. Und da hätte die Polizei nicht nach den Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts agieren dürfen, so die Verwaltungsrichter. Die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden, daher seien auch die Platzverweise nicht rechtens gewesen. Gleichwohl habe die Polizei die Personalien der Beteiligten feststellen dürfen, weil dies mit dem Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht abgedeckt sei. Klagen hiergegen wurden abgewiesen.

Ein Sprecher der Verwaltungsgerichts betont, dass eine schriftliche Begründung des Urteils noch nicht vorliege, sondern noch verfasst werde. Die Urteile seien noch nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteile zugestellt seien, könne innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung einer Berufung zum Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Vom Polizeipräsidium Stuttgart gibt es vorerst keine Stellungnahme, wie Sprecher Timo Brenner erklärt: „Wir warten die schriftliche Urteilsbegründung ab.“

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