Fast die Hälfte der Asylbewerber, die gegen eine Ablehnung ihres Antrags geklagt haben, bekommen bei den Gerichten Recht.

Stuttgart - Der Anteil der erfolgreichen Asylklagen in Baden-Württemberg steigt. 2017 hat sich die Erfolgsquote fast verdreifacht. In 46 Prozent der Hauptverfahren gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhielten die Kläger von den Verwaltungsgerichten Schutz als Asylberechtigte oder gemäß der Genfer Konvention. 2016 waren 17 Prozent, 2015 sogar nur 15 Prozent der Klagen erfolgreich. Bei den Eilverfahren bekamen 25 Prozent der Kläger Recht, 2016 waren es 10, 2015 nur acht Prozent.

 

Landesjustizminister Guido Wolf (CDU) führt diese Entwicklung auf verschiedene Ursachen zurück. „In der Tat hat das BAMF lange Zeit die Verfahren zu Lasten einer gründlichen Bearbeitung schnell, vielleicht zu schnell, erledigt.“ Mit Blick auf die enormen Verfahrenszahlen, mit der die Behörde konfrontiert war, sei das in gewissem Maße auch verständlich, sagte er. „Im Ergebnis ist damit aber niemandem gedient. Nicht den Asylbewerbern, nicht dem Rechtsstaat und am wenigsten den Gerichten, die im Prozess die Versäumnisse des BAMF nachholen müssen. Wir haben das immer wieder kritisiert.“ Inzwischen erhalte er aus der Praxis Rückmeldungen, dass es beim BAMF Qualitätsverbesserungen gebe. So sei es leichter geworden, Mitarbeiter für Rückfragen zu erreichen.

Rund 47 900 Klagen im Südwesten

Eine weitere Ursache für den Anstieg sei, dass 2017 vermehrt Anträge von syrischen Staatsbürgern entschieden wurden. „Deren Schutzstatus ist bekanntlich sehr umstritten“, so Wolf.

Insgesamt gingen bei den Verwaltungsgerichten im vergangenen Jahr rund 47 900 Klagen ein , deutlich mehr als in den Jahren zuvor. 2016 waren es rund 18 200, ein Jahr zuvor rund 9300. Die Verfahrensdauer hat sich seit 2015 von 8,4 auf 6 Monate verkürzt. Von den Verfahren 2017 waren 38000 Hauptverfahren, die übrigen Eilverfahren. Ein Teil der Kläger beantragt neben dem Hauptverfahren auch ein Eilverfahren, um eine mögliche Abschiebung zu vermeiden. Das Hauptverfahren hingegen hat keine aufschiebende Wirkung.