Ein Hausbesitzer aus der Jägerstraße scheitert im Verfahren zu zwei Planänderungen. Seinen Anwälten gelingt es nicht, die Bedenken gegen das Grundwassermanagement so zu konkretisieren, dass sich daraus eine Gefährdung des Gebäudes ableiten lässt.

Stuttgart - Es ist ungewöhnlich, dass ein Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof das letzte Wort hat. Der umsichtig und bestimmt agierende Vorsitzende des 5. Senats, Heinz Bölle, ermöglichte dies, als ihn Carl-Michael Emer darum bat.

 

„Ich möchte Ihnen danken, Sie haben sich mit meinen Argumenten auseinandergesetzt“, sagte der Besitzer eines Bürohauses an der Jägerstraße, der gegen die 5. und 10. Planänderung von Stuttgart 21 geklagt hatte und schon ahnte, wie das Urteil ausfallen würde, das Bölle am Freitag verkündete: Beide Klagen gegen die Genehmigungen des Eisenbahnbundesamts wurden abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen. Da Emer nicht gegen die ursprünglichen Pläne geklagt hatte, drehte sich in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch ausschließlich darum, ob durch die Planänderungen wie von ihm behauptet die Standfestigkeit seines Gebäudes zusätzlich beeinträchtigt wird. Dabei ging es einerseits um einen im Rahmen des zentralen Grundwassermanagements angelegten Infiltrationsbrunnen in der Nähe seines Grundstücks und andererseits um die um 70 Zentimeter tiefer gelegten Stadtbahntunnel und den damit verbundenen leicht erhöhten Grundwasserandrang. In der mündlichen Verhandlung gelang es den Vertretern des Klägers nicht, ihre Bedenken gegen das Grundwassermanagement so zu konkretisieren, dass sich daraus eine Gefährdung des Bürohauses ableiten ließ. Zudem reagierten sie geradezu hilflos, als Experten der Bahn die von der Klägerseite eingeführten Gutachten zerpflückten. Sie konnten dem fachlich nichts entgegensetzen. Auch hektische Telefonate mit dem Gutachter in einer Sitzungsunterbrechung halfen nicht weiter. Der Senat folgte denn auch den Aussagen der Geologen der Bahn, wonach es keine oder allenfalls marginale Beeinträchtigungen der Standfestigkeit durch die Planänderungen geben werde.

Hektische Telefonate helfen nicht weiter

Im Gegensatz zum Brunnen, der nicht planfestgestellt werden musste, hätte das Eisenbahnbundesamt dies bei den Stadtbahntunneln vornehmen müssen, erklärte der Senat. Durch das Versäumnis werde der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt. (Az: 5 S 2326/12 und 5 S 220/13)