Verwaltungsgerichtshof Wirre Quarantäneregeln
Kontaktpersonen von Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Geimpfte allerdings schon, ehemals Erkrankte wieder nicht. Die Quarantänebestimmungen sind im Detail unübersichtlich.
Kontaktpersonen von Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Geimpfte allerdings schon, ehemals Erkrankte wieder nicht. Die Quarantänebestimmungen sind im Detail unübersichtlich.
Mannheim - Kontaktpersonen einer Kontaktperson müssen nicht mehr automatisch in Quarantäne. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am Mittwoch bekannt gegeben. Strenger sind die Regeln für Geimpfte, die Kontakt zu einem Corona-Erkrankten hatten. Für sie, so das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße, bleibt die Quarantänepflicht auch weiterhin bestehen.
Die Richter des VGH sehen in der Coronaverordnung des Landes keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Dort war bisher Folgendes geregelt. Positiv auf Corona getestete Personen müssen sich absondern. Diese Pflicht gilt auch für Kontaktpersonen 1. Grades oder gegebenenfalls Mitschüler, wenn dies vom Gesundheitsamt angeordnet wurde. Wird bei der infizierten Person eine mutierte Form des Corona-Virus gefunden, so sah die Verordnung vor, dass sich auch die Kontaktpersonen der Kontaktperson in Quarantäne begeben müssen. Im Südwesten ist der überwiegende Großteil aller Corona-Erkrankungen aktuell auf die britische Mutation des Virus zurückzuführen.
Gegen diese Regel hatte ein Elternpaar geklagt, welches drei schulpflichtige Kinder hat. In ihrer Begründung haben die Eltern vorgerechnet, dass ein positiver Coronafall in einer Grundschule mit einer üblichen Klassengröße von 25 Kindern etwa 100 Menschen in Quarantäne befördern würde.
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs sah das ebenso und gab diesem Eilantrag statt. Bei Haushaltsangehörigen, bei Kontaktpersonen 1. Grades und bei Mitschülern einer mit Corona infizierten Person sei ein hinreichender Ansteckungsverdacht anzunehmen. Für Kontaktpersonen der Kontaktperson gelte dies voraussichtlich nicht. „Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) können Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie I nicht ohne weiteres als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden“.
Strenger geht das RKI mit Geimpften um. Auch zweimalig geimpfte Personen müssen nach Kontakt mit Erkrankten oder Reiserückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne. Es seien zwar Studien zu der Frage am Laufen, ob die Impfung auch die Weitergabe des Virus verhindere, diese seien aber noch nicht abgeschlossen, so das RKI. Das Verwaltungsgericht in Neustadt urteilte entsprechend. Allerdings: Für Menschen, die in den vergangenen drei Monaten eine Corona-Infektion erlitten hatten, gelten die Quarantäneverpflichtungen bei Kontakt nicht.