VfB in der Champions League Stornierte Tickets: Wie ist die Juventus-Praxis mit EU-Recht vereinbar?

VfB-Fans in Madrid. Außerhalb des Gästeblocks ist es in der Champions League schwer, an Karten zu kommen. Foto: dpa/Jan Woitas

Die Vergabepraxis der Tickets von Juventus Turin war für die Fans des VfB Stuttgart ein Ärgernis, weil viele Bestellungen aus Deutschland von den Gastgebern storniert wurden. Sportrechtsexperte Marius Breucker erläutert die rechtlichen Hintergründe.

Sport: Gregor Preiß (gp)

Sonderlich groß ist das Kontingent nicht, das den Fans des VfB Stuttgart beim Champions-League-Spiel am Dienstagabend (21 Uhr) bei Juventus Turin zur Verfügung steht. 2099 Karten haben die Gäste erhalten, was fünf Prozent der in der Königsklasse üblichen Verfügbarkeit darstellt.

 

Wie schon bei der vorangegangenen Auswärtsfahrt nach Madrid überstieg auch dieses Mal die Nachfrage aus Stuttgart wieder bei Weitem das Angebot. Weshalb – auch das eine Parallele zum Spiel bei Real Madrid – die Anhänger der Weiß-Roten alle Hebel in Bewegung setzten, um außerhalb des offiziellen Gästebereichs an Tickets zu gelangen.

Das war über den offiziellen Ticketshop von Juventus Turin möglich. Allerdings nur bis zu einer Schwelle. Sobald bei der in Italien vorgeschriebenen Ticket-Personalisierung klar wurde, dass die Bestellung aus Deutschland erfolgt, ließen die Gastgeber die Schranke herunter. Die Karten wurden storniert.

Was die Frage nach der Vergabepraxis aufruft – und nach geltendem EU-Recht. Die Verträge der Europäischen Union enthalten seit jeher ein Verbot der Diskriminierung unter anderem aus Gründen der Staatsangehörigkeit. So ist es in Paragraf 18 des VAEU festgeschrieben. Was bedeuten würde, dass einem Fußballfan aus Deutschland genauso das Recht eingeräumt werden muss, eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel in Italien zu erwerben, wie dies einem italienischen Fan möglich ist. Rein theoretisch.

VfB-Fans wollen gegen Vergabepraxis vorgehen

Nur, welche Bindung hat dieser allgemein gehaltene Paragraf mit Blick auf ein Fußballspiel? Beziehungsweise: Welche Einschränkungen können an dieser Stelle geltend gemacht werden?

Dem Sportrechtsexperten Marius Breucker aus Stuttgart kommt als Erstes das Thema Sicherheit in den Sinn. Wie schon bei der Fußball-EM, als das Schengen-Abkommen außer Kraft gesetzt und Grenzkontrollen wiedereingeführt wurden, könnten die gefährdete Sicherheit und Ordnung als klassischer Rechtfertigungsgrund angeführt werden, argumentiert Breucker. Streng genommen und im Sinne des Anti-Diskriminierungs-Paragrafen dürfte dabei zwar nicht nach Nationalität unterschieden werden, sondern vielmehr nach gewaltbereiten und nicht gewaltbereiten Fußballanhängern. Eine solche Einzelfallprüfung werde aber in der Praxis kaum zu leisten sein, so Breucker. Sodass ein Gericht auch die Herkunft als – wenn auch pauschales – Unterscheidungskriterium gelten lassen könnte.

Fans des VfB stimmen sich auf der Piazza San Carlo in Turin ein. Foto: imago//Andrea Alfano

Es dürfte spannend zu sehen sein, welchen Erfolg einige VfB-Fangruppierungen mit ihren Bestrebungen erzielen, gegen das Vergabeverfahren von Juventus Turin vorzugehen.

Rechtlich, so viel ist klar, liegt vieles im Graubereich. Etwa die Frage, auf welcher Grundlage die Gastgeber gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Tickets stornierten. Nur weil die Bestellung aus Deutschland erfolgte? Das lässt ja noch lange keinen Rückschluss auf die Nationalität des Bestellers zu. Juve-Fans gibt es schließlich auch in Stuttgart. Ganz offenbar erfolgten die Stornierungen aus Italien recht willkürlich – und ohne nähere Begründung.

Ebenfalls im Graubereich bewegt sich der Umstand, dass es sich bei einem Spiel in der Champions League noch immer um eine privatrechtliche Veranstaltung handelt. Juventus (ebenso die Uefa) sind somit nicht direkt an EU-Verträge gebunden. Es verhält sich hiermit also eher wie mit einer privaten Geburtstagsparty. Zu der kann auch eingeladen werden, wer will. Anders als ein Privatmann öffnet Juventus sein Stadion aber im Prinzip gegenüber jedermann. Wegen der sogenannten mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten muss der Verein daher einen sachlichen Grund haben, wenn er Einzelnen den Zutritt verwehren will. Im Zweifel wird dafür die Sicherheit der Stadionbesucher herhalten müssen.

Wenn Juventus Turin also keine Lust auf viele Gäste aus Deutschland verspürt, müssen die VfB-Fans dies wohl akzeptieren. Notfalls auch vor Gericht.

Weitere Themen