Seit Jahren währt der Streit, ob Dozentinnen der VHS arbeitnehmerähnliche Personen sind. Das Arbeitsgericht gab ihnen jetzt Recht.

Stuttgart - Haben Kursleiterinnen der Stuttgarter Volkshochschule (VHS) Anspruch auf Urlaub? Darüber wird zwischen Volksbildungsstätte und Dozentinnen juristisch gerungen. Nun hat das Arbeitsgericht zweien einen Urlaubsanspruch bescheinigt.

 

Drei Dozentinnen geben seit Jahren Deutschkurse im Rahmen von Integrationssprachkursen und machen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Anspruch auf Urlaubsvergütung oder -abgeltung geltend. Da ihre Beschäftigung während der Semesterferien immer wieder unterbrochen ist, hatte der Rechtsanwalt der VHS in der ersten Verhandlung am Stuttgarter Arbeitsgericht keine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch gesehen und eine Einigung abgelehnt.

Job entspricht einer Vollzeitbeschäftigung

In der Verhandlung am Donnerstag hat das Gericht nun aber dargelegt, dass zwei der drei Beschäftigten „arbeitnehmerähnliche Personen“ seien. Das heißt, dass sie wirtschaftlich abhängig von ihrer Tätigkeit seien und den wesentlichen Anteil ihres Verdienstes mit ihrer Honorartätigkeit bestreiten, was einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Daraus ergebe sich ein Urlaubsanspruch.

Nach Berechnung der Kammer stehen zwei der Beschäftigten für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 14 Tage, für das Jahr 2018 nochmals 16 Tage Urlaub zu. Bei einer der Dozentinnen stellte das Gericht fest, dass sie keine arbeitnehmerähnliche Person mehr sei.

Geld wurde niemand zugesprochen

„Ich arbeite seit mehr als 30 Jahren in der VHS und habe 40-, 45-Stunden-Wochen“, sagt die Dozentin Christiane von Schilling. „Unsere Honorare sind nicht hoch. Deshalb war es für uns wichtig, dass wir als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.“ Eine monetäre Urlaubsvergütung oder Abgeltung hat das Gericht den Frauen nicht zugesprochen.

Was die VHS jetzt plant

„Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts zeigen, dass sich keine allgemeinen Aussagen dazu treffen lassen, ob und in welchem Umfang wir zur Gewährung von Urlaub für Kursleitende im Bereich Deutsch als Fremdsprache verpflichtet sind“, teilt die VHS auf Anfrage mit, und hält die zugesprochenen Urlaubsansprüche für „rechtsfehlerhaft“. Der Aufsichtsrat werde entscheiden, ob man Rechtsmittel einlegen werde. Mit der Politik wolle man „ausloten, wie wir zu einer Lösung gelangen, die den Interessen beider Seiten Rechnung trägt und finanzierbar ist“.