Die moderne Technik weckt das Bedürfnis vieler Arbeitgeber, ihre Belegschaft zu überwachen. Der Datenschutz ist streng, doch das Bundesarbeitsgericht hat derlei Begehrlichkeiten zusätzlichen Antrieb verliehen, meint Matthias Schiermeyer.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Nicht nur auf dem Fußballplatz, sondern auch im Gerichtssaal bleibt der Videobeweis umstritten. Denn die Lage ist kompliziert: Man muss es einem Arbeitgeber zwar zugestehen, dass er sich mit Kameras gegen Straftaten oder grobe Pflichtverletzungen von Beschäftigten in frei zugänglichen Räumen wehrt, aber das strenge Datenschutzrecht setzt einer offenen Videobeobachtung zu Recht enge Grenzen. Somit hat das Bundesarbeitsgericht den Konflikt eher angeheizt, weil der Arbeitgeber die Videodaten dem Urteil zufolge auch Monate oder Jahre später noch zur Beweisführung nutzen kann.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz noch eine arbeitnehmerfreundliche Sicht der Dinge eingenommen: Das Persönlichkeitsrecht wurde höher eingestuft als das Arbeitgeberinteresse. Das höchste Arbeitsgericht hat nun die Belange beider Seiten mehr gegeneinander abgewogen. Es bleibt bei seinem bisherigem Kurs, wonach ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht nicht generell zur mangelnden Verwertbarkeit der Videobilder vor Gericht führt.

Der Lidl-Skandal ist unvergessen

Für die verdeckte Videoüberwachung wiederum gelten noch strengere Regeln. Davon darf der Arbeitgeber lediglich in Ausnahmefällen Gebrauch machen, wenn er einen konkreten Verdacht hat und ihm keine anderen Wege zur Aufklärung bleiben. Das galt auch schon vor zehn Jahren, als der Lidl-Skandal ans Licht kam. Der Discounter hatte in vielen Filialen Videokameras angebracht, um die Beschäftigten zu bespitzeln. Der schwere Verstoß kostete Lidl ein Bußgeld von 1,5 Millionen Euro – und jede Menge Renommee.

Einsatz von Spähsoftware auf Computern

Mittlerweile rüstet Lidl wieder auf, um Verkaufsräume mit Videotechnik vor Sachbeschädigung und das Personal vor Bedrohungen zu schützen. Die Daten würden lediglich 48 Stunden lang gespeichert, heißt es. Demnach hat man aus früheren Fehlern gelernt. Doch bleibt der Umgang mit derlei Überwachungsmethoden ein schmaler Grat. Weil die Technik voranschreitet, mögen die Verlockungen für die Arbeitgeber wachsen – etwa auch beim Einsatz von Spähsoftware auf den Computern. Somit sollten die Arbeitnehmer wachsamer denn je sein und ihre Rechte durchsetzen – wenn es sein muss, auch vor Gericht.