Die Staatsanwaltschaft leitet gegen OB Wolfgang Schuster kein Verfahren ein. Bürger hatten ihm Untreue unterstellt.
Stuttgart - Das Flugblatt von Stuttgarts Oberbürgermeister Wolfgang Schuster (CDU) , das kurz vor der Volksabstimmung in 130 000-facher Ausfertigung in den Briefkästen gelandet war, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn darin Fakten unzutreffend wiedergegeben worden wären, handelte es sich nicht um ein strafrechtlich sanktionierbares Verhalten Schusters. Man sehe deshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Zu dieser Erkenntnis gelangte die Staatsanwaltschaft Stuttgart nach einer Prüfung des Sachverhalts. Etwa 30 Bürger hatten Schusters Anschreiben als eindeutige Wahlkampfunterstützung zu Gunsten der „Neinsager“ und Stuttgart-21-Befürworter empfunden und ihn wegen Amtsmissbrauchs, Untreue und Verstoßes gegen den Datenschutz angezeigt.
Beschwerdevordruck im Internet
Projektgegner hatten vom Angebot der Juristen zu Stuttgart 21 Gebrauch gemacht, einen im Internet veröffentlichten Vordruck auszufüllen und an die Ermittlungsbehörde zu schicken. Andere formulierten selbst. In einer Anzeige heißt es, Schuster habe „persönlich, eindeutig und einseitig“ für Stuttgart 21 geworben und Argumente wie Ausstiegskosten „in Schwindel erregender Höhe“ verwendet, die der Neinkampagne entlehnt worden seien. Weil der Brief als amtliches Schreiben gekennzeichnet gewesen sei, habe der OB seine Neutralitätspflicht verletzt.
Das verneint die Staatsanwaltschaft aus mehreren Gründen: Schuster sei gar nicht „Abstimmungsorgan“ gewesen, sondern Bürgermeister Martin Schairer. Außerdem sei das bei Wahlen geltende Neutralitätsgebot nicht auf Volksabstimmungen zu übertragen; es müsse lediglich „die Sachlichkeit“ geboten sein. Pauschale, plakative und auch überspitzte Formulierungen dürften verwendet werden. Ob der OB sich adäquat verhalten habe, sei ohnehin irrelevant, betont die Behörde, da es an Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat wie Untreue fehle. Schuster habe weder durch die Erstellung noch durch die Versendung des Schreibens seine Treuepflicht verletzt.
Um den Tatbestand zu erfüllen, hätte sich der Pflichtverstoß gegen die Vermögensinteressen der Stadt richten müssen – wobei unabhängig davon nicht jedes rechtswidrige Verwaltungshandeln, bei dem Steuergeld verwendet wird, eine strafbare Handlung darstelle. Selbst wenn gegen die Neutralitätspflicht verstoßen worden wäre, könnten damit keinesfalls die Vermögensinteressen der Bürger verletzt werden.