Volksbegehren: Der Weg zum Volksentscheid führt auf Landesebene über ein dreistufiges Verfahren. Die Regeln in Baden-Württemberg sehen so aus: Zunächst muss beim Innenministerium der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens gestellt werden. Dazu sind mindestens 10 000 Unterschriften vorzulegen. Sodann werden in den Gemeinden Eintragungslisten ausgelegt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn sich innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Sechstel der Wahlberechtigten eingetragen hat. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Geregelt ist das in der Landesverfassung, Artikel 59, sowie im Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren aus dem Jahr 1984.

 

Volksabstimmung: Ist das Volksbegehren erfolgreich, kommt der Landtag ins Spiel. Er kann dem Volksbegehren zustimmen, dann wird es Gesetz. Wenn nicht, kommt es zur Volksabstimmung. In anderen Ländern ist von Volksentscheid die Rede. Auf kommunaler Ebene spricht man von Bürgerentscheid. Auf Länderebene sind nach Angaben des Vereins Mehr Demokratie inzwischen 19 Volksentscheide auf dem Weg des Volksbegehrens initiiert worden, in Bayern und Hamburg jeweils sechs.

Referendum: Die Volksabstimmung über Stuttgart 21 zählt da nicht mit, denn es handelt eigentlich um eine Referendum: Die Abstimmung kommt nicht durch ein Volksbegehren zustande, vielmehr legt die Regierung nach Artikel 60,3 der Landesverfassung einen im Parlament abgelehnten Gesetzentwurf den Bürgern zur Entscheidung vor. Auf Bundesebene ist ein Volksentscheid nur für die Neugliederung der Länder vorgesehen – und für eine neue Verfassung.