Stuttgart - Die an diesem Mittwoch in Kraft tretenden Regelungen für 3 G (geimpft, genesen oder negativ getestet) am Arbeitsplatz lösen in den Unternehmen große Unruhe aus. Der Informationsbedarf ist enorm, wie die Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) aufzeigen: An einem Webinar nahmen am Dienstag an die 1000 Betriebsvertreter teil. Die rechtlichen Unklarheiten, die der Verband derzeit noch sieht, verstärken die Irritationen. Genauere Erkenntnisse erhofft er sich von einer Rechtsverordnung, die das Bundesarbeitsministerium bereits angekündigt hat – da habe der Gesetzgeber selbst gesehen, dass er nachbessern muss, heißt es.
„Ganze Reihe von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Bredouille“
Große Skepsis äußert Hauptgeschäftsführer Peer-Michael Dick: „Wir beschleunigen jetzt von null auf 200 innerhalb weniger Tage: von null Fragerecht auf ein bußgeldbewehrtes verpflichtendes Fragerecht – sukzessive wäre besser gewesen.“ Er befürchtet, „dass eine ganze Reihe von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in die Bredouille kommen, weil manche Beschäftigte das nicht so schnell gestemmt kriegen und manche Betriebe noch nicht so genau wissen, wie sie das organisieren sollen“. Kritisch sieht er zudem den „Spagat“ zwischen Datenschutz und Infektionsschutz – von beiden Seiten könnten nun Bußgelder verhängt werden.
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Mit Blick auf die prinzipielle Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwartet Dick „deutlich mehr Friktionen“ als in der bis Ende Juni geltenden ersten Homeoffice-Phase. Da habe es keine großen Streitereien gegeben. „Diesmal kann sich da einiges entzünden.“
Arbeitgeber hätten sich praktikablere Vorgaben gewünscht
Auch bei der Rechtshotline der IHK-Region Stuttgart glühten am Dienstag die Drähte – das Echo der Mitglieder ist sehr gemischt: „Grundsätzlich begrüßen die meisten Unternehmen die 3-G-Regel, denn sie wollen ihre Beschäftigten schützen“, sagte Hauptgeschäftsführer Johannes Schmalzl unserer Zeitung. „Doch hätten sich die Arbeitgeber praktikablere Vorgaben in der Umsetzung und weniger Dokumentationspflichten gewünscht – vor allem für kleine Betriebe ist der bürokratische Aufwand groß.“ Ein Überblick über die aktuell brisanten Fragen:
Bei wem liegt die Verpflichtung, einen negativen Test vorzulegen?
Da ist das Gesetz eindeutig: Der Arbeitnehmer muss sich um den Test kümmern und kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber solche Möglichkeiten offeriert. Dieser muss zwar nach wie vor zwei Tests pro Woche anbieten – aber keine, die für den Zutritt berechtigen. Es können auch Selbsttests sein.
Wo und wie oft muss der 3-G-Nachweis vom Arbeitgeber geprüft werden?
Laut Gesetz muss täglich kontrolliert werden. Wo? Da ist es nicht so klar. „Gerade an der Stelle wäre eine Konkretisierung gut“, sagt UBW-Arbeitsrechtler Philipp Merkel. Es sei für ihn denkbar, dass die Kontrolle auch hinter dem Tor stattfindet – wenn es die betriebliche Situationen ermögliche, könne sie auch noch vor den Abteilungen sinnvoll sein. Hauptsache sei, dass sich vor dem Tor keine langen Schlangen bilden.
Ein weiterer „wunder“ Punkt, wo er sich noch Klarheit erhofft, ist die Kontrollhäufigkeit: Das Arbeitsministerium spricht von einer „lückenlosen Umsetzung“, lässt aber offen, wie die auszusehen hat. Es kann bedeuten, dass jeder Mitarbeiter täglich kontrolliert und dies genau dokumentiert wird. Möglich wären auch Stichproben, „was aus datenschutzrechtlichen Gründen sinnvoller wäre“. Dritte Option wäre eine Strichliste, die nur die Zahl der überprüften Beschäftigten ohne Namenszuordnung festhält. „Da lässt das Gesetz bisher ein Potpourri an Möglichkeiten zu, bei dem wir aktuell noch nicht wissen, was im Rahmen des Gewollten ist“, sagt der Jurist. Letztlich müsse es zum Hygieneschutzkonzept des Arbeitgebers passen.
Bei der Speicherung personenbezogener Angaben müssten ohnehin die datenschutzrechtliche Grundsätze wie Datenminimierung oder Zweckbindung beachtet werden.
Wie werden die Kontrollprobleme in großen Betrieben praktisch gelöst?
Große Unternehmen wie die Automobilhersteller prüfen intensiv die Zugangskontrollkarte als zentrales Instrument – zumindest für die Personen, die freiwillig ihren Impfstatus preisgeben und diesen auf der Karte speichern lassen. Die einzige Möglichkeit, um Menschentrauben am Eingang zu verhindern, sei für diese Beschäftigten ein schnellerer Zugang an bestimmten Toren oder auf einer „Fast Lane“, sagt Merkel. Wer seinen Testnachweis vorlegen muss, nimmt dann eben andere Eingänge. Es gibt zudem Firmen wie den Pharmakonzern Merck, die die Zugangskontrollen mit einer zügig entwickelten Smartphone-App bewältigen wollen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Arbeitnehmer den Nachweis verweigert?
Ein Beschäftigter, der die 3-G-Regel nicht erfüllt, wird abgewiesen und kann – sofern keine Möglichkeit zu Homeoffice besteht – für den Tag kein Entgelt verlangen. Aus Verbandssicht drohen dann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. „Wir empfehlen in diesen Fällen aber, zuerst immer mit dem Mitarbeiter zu sprechen und eventuell eine Abmahnung auszusprechen“, sagt Merkel. Hier sei gerade in der Einführungsphase Fingerspitzengefühl angebracht – „man muss schauen, nicht gleich von Anfang an über das Ziel hinauszuschießen“. Aber wenn es gar nicht mehr klappen sollte in der Zusammenarbeit aufgrund der andauernden Verweigerungshaltung des Mitarbeiters, „dann muss man über eine Kündigung nachdenken“.
Was blüht Arbeitgebern, die ihren Kontrollpflichten nicht nachkommen?
Arbeitgeber, die nicht vorgabegemäß kontrollieren oder dokumentieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro belangt werden – Ähnliches gilt für Beschäftigte, die die nötigen Nachweise nicht vorzeigen. Die genaue Höhe liegt im Ermessen der Kontrollbehörden. Aus Sicht des Verbands UBW darf es in der Anfangsphase mit all den rechtlichen Unklarheiten aber nicht oder nur zu geringen Bußgeldern kommen. Zudem werden angesichts der Personallage der zuständigen Behörden allenfalls Stichprobenkontrollen oder Schwerpunktkontrollen erwartet – oder auch Aktionen infolge gezielter Hinweise.
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