Nur Identität und Geschlecht dürfen Ermittler aus dem Erbgut herauslesen. Dabei kann dieses viel mehr verraten: die Farbe von Haut, Haaren und Augen – und sogar die Herkunft. Nun soll mehr von dem, was möglich ist, auch erlaubt werden.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart - Die Freiburger Polizei hatte Glück und Pech bei der Fahndung nach dem Mörder von Maria L. Sie konnte zwar an zwei Stellen DNA-Spuren sicherstellen – am Körper der zuvor vergewaltigen 19-jährigen Medizinstudentin und an einem in der Nähe des Tatorts gefundenen Fahrrad. Doch deren Auswertung lief bisher ins Leere: Ein Abgleich mit den europaweiten DNA-Dateien ergab ebenso wenig einen Treffer wie die Überprüfung von DNA-Proben, die mehr als 100 Studenten freiwillig abgegeben hatten. Damit schwand die Hoffnung, dem Täter vom 16. Oktober durch sein Erbgut auf die Spur zu kommen. Es bleibt alleine die wenig überraschende Erkenntnis, dass es sich um einen Mann gehandelt habe – und die Möglichkeit, ihn zu identifizieren, wenn er denn gefasst ist.

 

Mehr dürfen die Ermittler aus den DNA-Spuren nicht herauslesen. So will es das Gesetz, genauer: die deutsche Strafprozessordnung (StPO). Dort, im Paragrafen 81e („Molekulargenetische Untersuchung“), wird genau festgelegt, was erlaubt und was verboten ist. Untersucht werden darf, „ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt“, einschließlich des Geschlechts. Alle anderen möglichen Erkenntnisse aber sind für die Fahnder tabu, „hierauf gerichtete Untersuchungen . . . unzulässig“.

Kluft zwischen Wissenschaft und Recht

Zuletzt geändert wurde dieser Passus im Jahr 2004; damals erlaubte man die bis dahin verbotene Bestimmung, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handele. Akribisch wurde um jede Formulierung gerungen, schließlich gelte es, die „Ausforschung schutzbedürftiger genetischer Anlagen“ zu verhindern. Über weitere Ergänzungen, hieß es damals, sei „zu gegebener Zeit . . . nachzudenken“, im Licht des fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands. Die Rechtslage hat sich seither nicht mehr verändert, der Stand der Wissenschaft hingegen erheblich. Wenn die Freiburger Fahnder dürften, was man mittlerweile kann, könnten sie wichtige Hinweise zu dem Gesuchten erhalten. „Mehrere äußerlich sichtbare Körpermerkmale“, erläutert das Stuttgarter Innenministerium von Thomas Strobl (CDU), könnten „mit einer relativ hohen Vorhersagegenauigkeit bestimmt werden“. Bei der Augenfarbe (blau oder braun) liege die Trefferquote inzwischen bei 90 bis 95 Prozent, bei den Haarfarben (rot, blond, braun oder schwarz) bei immerhin 75 bis 90 Prozent. Die Hautfarbe – hell oder dunkel – lasse sich sogar mit 98-prozentiger Sicherheit ermitteln. Schwieriger sei es beim Alter, bei dem es Abweichungen von bis zu fünf, höchstens zehn Jahren gebe.

Zudem lasse das Erbgut recht verlässliche Rückschlüsse auf die „biogeografische Herkunft“ zu, ergänzt das Innenressort. Möglich seien Erkenntnisse zum Kontinent, im besten Fall eine regionale Zuordnung – etwa nach West-, Ost- oder Südeuropa. Die Trefferquote hänge von verschiedenen Faktoren ab, am Ende stehe eine „Wahrscheinlichkeitsaussage“. Die in Freiburg heiß diskutierte Frage, ob ein Flüchtling die Tat begangen haben könnte, ließe sich damit zumindest ein Stück weit klären – so oder so. Auch falschen Verdächtigungen würde also der Boden entzogen.

Weitere Opfer könnten vermieden werden

Für Strobl und seine Polizei ist all das natürlich verlockend. „Aus kriminalistischer Sicht“ sei es „grundsätzlich zu begrüßen“, wenn neue Erkenntnisquellen erschlossen würden, lässt der Minister ausrichten. Eine erweiterte DNA-Analyse erhöhe die Erfolgschancen. Bei schweren Verbrechen ließen sich damit „zielgerichtet Ermittlungsschwerpunkte bilden“, falsche Ansätze müssten nicht mehr aufwendig überprüft werden.

Neben der Strafverfolgung gehe es zudem um den Schutz von „Leib und Leben“ bei Wiederholungsgefahr – wenn der Täter, wie in Freiburg, noch frei herumläuft. Entsprechend verständnislos quittieren viele Bürger, dass das Mögliche noch immer verboten ist. „Das darf ja wohl nicht wahr sein“, lautet der Tenor in Internetforen, wo das Thema oft hochemotional, teils aber auch sachlich und differenziert diskutiert wird. Der Datenschutz werde sonst zum Täterschutz. In der Wissenschaft sieht man das ähnlich kritisch. „Die Gesetzgebung in Deutschland ist veraltet“, befindet etwa der renommierte Genetiker Professor Manfred Kayser, auf den auch das Ministerium verweist. Nötig sei eine „gesellschaftliche Diskussion“ über die Anpassung, sagte der Berliner Professor, der in Rotterdam lehrt, der „Badischen Zeitung“. Auch der Regensburger Kriminologe Professor Henning Ernst Müller regt an, bei der Fahndung nach Tätern solle die DNA-Analyse auf weitere äußerliche Merkmale erweitert werden. Erkenntnisse über Persönlichkeit oder Krankheiten müssten tabu bleiben, mahnte Müller in einem Forum des Beck Verlags.

Forscher fordert breite Diskussion

Nun greift die Landespolitik diese Anregungen auf. Vor allem unter dem Eindruck des Freiburger Falls hat Justizminister Guido Wolf (CDU) seinen Fachleuten bereits vor zwei Wochen einen Prüfauftrag erteilt. Sie sollten klären, ob die rechtlich zulässigen Untersuchungen auf weitere Merkmale ausgedehnt werden könnten. Die ersten Zwischenergebnisse fielen laut seinem Sprecher ermutigend aus. Wolf habe nun entschieden, das Thema als Tagesordnungspunkt für die nächste Justizministerkonferenz anzumelden. Sein Ziel sei eine „schnelle Prüfung“ auf Bundesebene, inwieweit die Einschränkungen der Strafprozessordnung aufgehoben werden könnten; dann solle der Gesetzgeber reagieren.

Wenn es technisch möglich sei, aus der DNA-Analyse weitere Erkenntnisse zu gewinnen, „dann sollten wir diese Möglichkeit auch nutzen“, sagte der Justizminister dieser Zeitung. Mit seinem Erbgut hinterlasse ein Täter schließlich selbst Spuren, wenn auch verschlüsselte. Das sei im Prinzip vergleichbar mit einem Fall, „wo ein Täter bei einer Straftat zufällig gefilmt oder fotografiert wird“; auch da tue man alles, um die äußeren Merkmale zu identifizieren. Guido Wolfs Fazit: „Gerade bei solch schrecklichen Vorfällen“ wie in Freiburg solle man den Ermittlern ermöglichen, „alle verfassungsrechtlich zulässigen Ermittlungsansätze auch auszunutzen“.