Prozesskostenhilfe
Sie ist eine Unterstützung für einkommensschwache Menschen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) muss bei dem Gericht gestellt werden, bei dem auch geklagt werden soll. Der Antragsteller muss eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, zudem prüft das Gericht vorab die Erfolgsaussichten des Antragsstellers. Die Unterstützung wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ist nur mit einem teilweisen Erfolg zu rechnen – zum Beispiel ein geringeres Schmerzensgeld als angestrebt – gibt es auch nur einen Teil der PKH.

 

Gesetzesänderung
Angesichts gestiegener Ausgaben der Länder für diese Hilfe wurden zum 1. Januar 2014 die Vorgaben für die Bewilligung verschärft, das gleiche gilt für die Regeln für die Rückzahlung des Geldes. Mit dem neuen Gesetz kam die Bundesregierung auch Forderungen der Länder nach, deren Haushalte durch steigende Ausgaben für Prozesskosten- und Beratungshilfe belastet werden. Bund und Länder zahlten 2010 rund 509 Millionen Euro PKH; in die Staatskassen zurück flossen rund 63,3 Millionen. Baden-Württemberg zahlte 2010 rund 51,1 Millionen und erhielt 12,8 Millionen zurück. Am Landgericht Stuttgart wurde 2013 in fünf Prozent aller Verfahren PKH beantragt, fast drei Viertel dieser Anträge wurden auch bewilligt. Insgesamt wurden rund 560 000 Euro ausbezahlt.

Amoklauf
Einen Antrag auf PKH hatte auch der Vater des Amokläufers von Winnenden gestellt. Er wollte Zivilklage einreichen gegen das psychiatrische Klinikum in Weinsberg, weil es ihn auf die Gefährlichkeit seines Sohnes hätte hinweisen müssen, argumentierte er. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn entschied aber gegen seinen Antrag.