In vielen Unternehmen stehen nun auch wieder Dienstreisen an. Doch wie können Betriebe das Risiko für ihre Mitarbeiter mindern – etwa im Hinblick auf eine Infektion oder Quarantäne? Und was gilt es vorab zu organisieren?

Berlin - Es ist eigentlich ein gewöhnlicher Vorgang: Unternehmen müssen für Mitarbeiter berufliche Auslandsreisen organisieren – oder sogar dauerhafte Entsendungen planen. Die Arbeitgeber sind dann in der Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung potenzielle Risiken zu erkennen und diesen vorzubeugen. Mit dem Coronavirus ist jedoch eine neue, anspruchsvolle Facette dazu gekommen. Neben der Infektionsgefahr drohen mögliche Folgen regionaler Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) spricht dazu Empfehlungen aus.

 

Das Coronavirus führt zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, zu Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens – etwa Ausgangssperren. Die Risiken für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf Auslandsreisen und bei Entsendungen sind groß. Deshalb ist Prävention gerade in Zeiten der Pandemie wichtig.

Die Empfehlungen zum Arbeitsschutz werden stetig aktualisiert

Grundlage dafür ist der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses Papier hat das Ziel, Arbeitnehmer vor einer Erkrankung mit dem Coronavirus zu schützen. Für beruflich erforderliche Tätigkeiten im Ausland wird der Arbeitsschutzstandard konkretisiert. Dabei werden diese Empfehlungen stetig auf Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen angepasst. Außerdem weist der DGUV auf die jeweils aktuellen Hinweise – speziell jene des Auswärtigen Amtes – hin.

Arbeitgeber sollen demnach die Notwendigkeit jeder einzelnen Dienstreise kritisch prüfen und die Zahl der reisenden Angestellten auf das „die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß“ beschränken. Es soll geprüft werden – angesichts der epidemiologischen Lage vor Ort – , inwieweit die Dienstreise durch ein elektronisches Kommunikationsmittel ersetzt oder reduziert werden kann. Außerdem sollte im Betrieb festgelegt sein, wer genau Auslandsreisen genehmigt und welche Informationen dafür vorliegen müssen. Arbeitgeber sollen vor Antritt sowie regelmäßig während der Reise über länderspezifischen Reisehinweise und -warnungen informieren.

Vorab sollte einiges abgeklärt werden – auch unter Einbezug von Experten

Überdies müssen die Arbeitgeber klären, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gesundheit der Geschäftsreisenden unterwegs zu schützen und Infektionsketten zu unterbrechen. So kann beispielsweise mit einem Corona-Test noch vor dem Abflug sichergestellt werden, dass es bei einem Test am Zielflughafen keine „böse Überraschung“ gibt. Auch sollte eine mögliche medizinische Versorgung am Zielort oder gar ein Rücktransport im Falle einer Covid-19-Erkrankung abgeklärt sein. Das gleiche gilt für die Kostenübernahme einer vielleicht erforderlich werdenden Evakuierung. Zudem muss die Firma sicherstellen, dass die Reisenden zu jeder Zeit geeignete Ansprechpartner haben – insbesondere für medizinische Probleme.

Ratsam ist es demnach auch, Betriebsärzte sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Mit diesen kann dann zusätzlich die Expertise von Reise- und Tropenmedizinern eingeholt werden.