Nun ist es amtlich: Das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart sieht keinen Grund dafür, die Kommunalwahl in Waiblingen für ungültig zu erklären. Am Donnerstag haben mehrere Waiblinger, die bei der Behörde Einspruch gegen die Wahl eingelegt hatten, einen ablehnenden Bescheid bekommen. So zum Beispiel auch Wolfgang Hördt, der am 9. Juni als Helfer in einem Wahllokal ehrenamtlich tätig war.
In seinem Fall heißt es in dem Schreiben der Behörde, dass bereits sein Einspruch gegen die Wahl unzulässig gewesen sei. Begründet wird das damit, dass der Waiblinger bei seinem Einspruch keine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht habe. „Dass er selbst seine Rechte als Wahlberechtigter nicht ausüben hätte können, wird nicht vorgetragen“, heißt es in der Ablehnung.
Das war auch nicht der Fall. Denn tatsächlich konnte der Waiblinger selbst wählen und hat das auch getan. Allerdings hat er bei seinem ehrenamtlichen Einsatz im Wahllokal im katholischen Gemeindesaal erlebt, dass dies bei anderen Wahlberechtigten nicht immer der Fall war. Wer aber wie er im Namen anderer Einspruch erhebt, also im allgemeinen Interesse handelt, muss eine vorgeschriebene Anzahl von weiteren Wahlberechtigten hinter sich scharen. Im Falle von Waiblingen sind dies mindestens hundert Wahlberechtigte – ansonsten ist der Einspruch nicht zulässig. Zwei weitere Waiblinger, Friedrich Kuhnle und Alfonso Fazio, hatten deshalb mehr als 300 Unterschriften von empörten Wahlberechtigten gesammelt und eingereicht. Aber auch ihr Einspruch wurde von der Behörde zurückgewiesen.
Verletzung des Wahlgeheimnisses „nicht ersichtlich“
Im Schreiben an Wolfgang Hördt teilt das RP mit: „Dabei ist festzuhalten, dass es kein Recht des Einzelnen auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren gibt.“ Weder bei der Vorschrift über die Zustellung der Stimmzettel und Wahlbriefe noch in Bezug auf die weiteren gerügten Vorgänge sei „ersichtlich oder vorgetragen, dass hier der Schutz des Einzelnen bezweckt wird“. Aus den Schilderungen des Waiblingers ist nach Auffassung des RP „eine Verletzung des Wahlgeheimnisses oder der Chancengleichheit ebenfalls weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen“. Hördt hatte unter anderem kritisiert, dass große Teile der Wählerschaft bis zum Tag vor der Wahl keine Stimmzettel erhielten, auch viele Briefwähler hätten ihre Unterlagen gar nicht oder verspätet bekommen.
Die Behörde verweist darauf, dass es sich bei der im Kommunalwahlgesetz niedergeschriebenen Vorschrift zur Vorabzustellung der Wahlunterlagen „lediglich um eine bloße Nützlichkeits- und Ordnungsvorschrift“ handele, deren Verletzung für sich noch keine Wahlanfechtung begründen würde. „Die Briefwahlunterlagen wurden darüber hinaus nach Angaben der Gemeinde zwar teils später als üblich, jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zugestellt“, argumentiert das Regierungspräsidium weiter.
Ein Gebührenbescheid über 50 Euro
Diese Entscheidung kostet Wolfgang Hördt 50 Euro. Eine Summe, die er als zu hoch und als Abschreckung empfindet: „Die Gebühren sind dreist.“ Kuhnle und Fazio müssen 150 Euro berappen. Das Regierungspräsidium teilt bezüglich der Gebühren in einer gesonderten Mitteilung an unsere Zeitung mit, es entspreche der Verwaltungspraxis des RP Stuttgart, in Anhörungsschreiben auf eine mögliche Kostenfolge hinzuweisen.
„Dies geschieht, sobald erkennbar ist, dass der Widerspruch voraussichtlich zurückgewiesen werden muss.“ So weise man die Einwender auf eine rechtliche Kostenfolge hin. „Die Erfahrung zeigt, dass es auf großes Unverständnis bei den Bescheidempfängern stoßen kann, wenn in einem belastenden Verwaltungsakt plötzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren verlangt werden“, schreibt Julia Pieper von der Pressestelle des RP. „Im Fall der Wahleinsprüche in Waiblingen haben wir daher den Widerspruchsführern unsere vorläufige rechtliche Einschätzung sehr ausführlich dargelegt, um die voraussichtliche Entscheidung zu erläutern und Verständnis zu wecken.“
Fazio und Kuhnle wollen klagen
Das RP sehe keine Möglichkeit, von Gebühren abzusehen, denn das Landesgebührengesetz verpflichte es dazu. Bei einem im Gesetz vorgesehen Gebührenerlass, auf den Einsprechende hingewiesen hatten, handelt es sich laut RP um eine Ausnahmevorschrift. Demnach können Gebühren „sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen im Einzelfall erlassen werden“. Doch nach Einschätzung des RP greift das Gesetz im vorliegenden Fall nicht.
Wolfgang Hördt sagt, er werde eher nicht gegen diese Entscheidung klagen, sich aber in Zukunft auch nicht mehr als freiwilliger Wahlhelfer zur Verfügung stellen. Alfonso Fazio und Friedrich Kuhnle hingegen haben bereits signalisiert, dass sie vor das Verwaltungsgericht Stuttgart ziehen wollen. Dass ihr Einspruch vom RP abgelehnt worden ist, hat die beiden Waiblinger nicht wirklich überrascht.
„Wir haben bisher noch keine Information vom Regierungspräsidium zu dem Thema bekommen“, teilt Gabriele Simmendinger, die Pressesprecherin der Stadt Waiblingen, auf Anfrage unserer Zeitung mit. Die Stadtverwaltung werde daher mit einer Stellungnahme zum Thema abwarten, bis ihr der schriftliche Wahlprüfungsbescheid der Behörde vorliege.