Kommunalwahlen 2024 Gilt der Keine-Werbung-Sticker auf dem Briefkasten auch für Wahlwerbung?
Die Parteien und Wählervereinigungen in und um Leonberg sind fleißig auf Stimmenfang – dabei gelten jedoch gewisse Regeln.
Die Parteien und Wählervereinigungen in und um Leonberg sind fleißig auf Stimmenfang – dabei gelten jedoch gewisse Regeln.
In Briefkästen der Erstwähler stapelt sich die politische Post, von zuplakatierten Straßenlaternen lächeln die Kandidaten auf Autofahrer und Fußgänger hinab und auf Marktplätzen stehen sich Kommunalpolitiker oder solche, die es werden wollen, die Beine in den Bauch – der Wahlkampf im Kreis ist in vollem Gange. Nur noch wenige Wochen sind es, bis die Menschen ihre Kreuzchen bei der Kommunalwahl setzen. Die Parteien, Listen und Wählervereinigungen wollen bis dahin: Auffallen. Dazu greift man hier und da auch zu ungewöhnlichen Mitteln. In Backnang etwa wurden neulich Plakate in größtmöglicher Höhe aufgehängt, indem sich jemand, ganz zum Missfallen der Polizei, in die Schaufel eines Teleskopradladers stellte. Das zeigt: Im Wahlkampf ist eben nicht alles erlaubt.
Etwa in Sachen Plakatwerbung: Will eine Partei oder eine Wählervereinigung Wahlplakate aufhängen, muss sie eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis der Kommune einholen. Wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat ist das Ermessen der zuständigen Verwaltung allerdings recht eingeschränkt, „sodass für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung der Erlaubnis besteht“. Das schreibt der wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einer Ausarbeitung zum Thema Wahlkampf. Bestimmen könne eine zuständige Behörde demnach aber die Anzahl der Plakate und deren Aufstellungsorte.
Eingeschränkt werden die Regeln für Plakatierung aber etwa in Sachen Verkehrssicherheit, so darf die Werbung beispielsweise nicht an Autobahnen oder Bundesstraßen aufgehängt werden. „Bei Aufstellung der Wahlplakate unter Berücksichtigung der straßenrechtlichen Vorgaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken“, heißt es in einem Hinweispapier des baden-württembergischen Landespolizeipräsidiums. Am Tag der Wahl gelten für Wahlwerbung strengere Regeln, hier muss ein Mindestabstand zum Wahllokal eingehalten werden.
Im Kreis Böblingen haben in Sachen Wahlwerbung derweil einige Bürger die Augen aufgehalten. „Zum Teil bekommen wir Anfragen, ob das Vorgehen der Parteien und Wählervereinigungen korrekt ist“, sagt Benjamin Lutsch, Sprecher des Landratsamtes. „Mit zunehmender Wahlwerbung häufen sich auch die Anfragen.“ In den Kommunen um Leonberg scheint es derweil aber ruhig zu bleiben: In Weissach und Gerlingen gab es bisher keine Beschwerden, anderswo nur vereinzelt. In Weil der Stadt etwa sei ein Großflächenplakat sichtbehindernd aufgestellt und der Antragsteller bereits zur Entfernung aufgefordert worden, heißt es von der Verwaltung. In Ditzingen gab es eine Beschwerde wegen eines Plakates, das auf einer Verkehrsinsel angebracht war.
Wie die Plakatierung müssen auch Wahlstände im öffentlichen Raum genehmigt werden. Das Verteilen von Flugblättern oder Flyern auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ist jedoch eine „erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung“, so das Landespolizeipräsidium.
Und wenn der Flyer im Briefkasten landet? Das ist grundsätzlich erlaubt – außer, am Briefkasten klebt ein Keine-Werbung-Sticker. Für Wahlwerbung gilt damit das gleiche wie für jegliches andere Werbematerial auch, dass hat das Kammergericht Berlin bereits im Jahr 2001 entschieden. Landet also doch einmal politische Werbung in einem entsprechend gekennzeichneten Briefkasten, besteht der Anspruch auf Unterlassung, das bestätigen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags in einer Kurzinformation. Die Verbraucherzentrale empfiehlt in solchen Fällen, sich an den Bezirks- oder Landesverband der entsprechenden Partei zu wenden.
Anders sieht es aus, wenn die Werbung adressiert ist, denn dann ist die Post laut Verbraucherzentrale auch dazu verpflichtet, die Briefe zuzustellen. Personalisierte Wahlwerbung landet des Öfteren in den Briefkästen von Erstwählern – denn diese Daten dürfen die Parteien oder Wählervereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen anhand des Alters bei den Melderegistern abfragen. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Daten aber wieder gelöscht werden.