Die Gemeinde Walheim (Kreis Ludwigsburg) ist beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim gescheitert – der vorzeitige Baubeginn der EnBW für eine Klärschlammverbrennung war rechtens. Der Widerstand im Ort hält jedoch an.

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim hat am Dienstag die Klage der Gemeinde Walheim als unzulässig abgewiesen, mit der die Gemeinde den vorzeitigen Beginn einzelner vorbereitender Baumaßnahmen und Tiefbauarbeiten für die geplante Klärschlammverbrennungsanlage verhindern wollte.

 

Die Arbeiten – unter anderem wurde eine Bodenplatte verlegt – waren am 30. Oktober vom Regierungspräsidium (RP) Stuttgart genehmigt worden, obwohl es noch nicht über die für den Bau nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung entschieden hatte. Diese letztlich relevante Entscheidung des RP steht weiterhin aus. Das aktuelle Urteil ist also nur eine Etappe im langwierigen Rechtsstreit.

Vorzeitige Baumaßnahmen unabhängig davon, ob Anlage genehmigt wird

Einen in der gleichen Sache gestellten Eilantrag der Gemeinde hatte der 10. Senat des VGH bereits mit Beschluss vom 2. April als unzulässig abgelehnt. Die Gemeinde habe keine Antragsbefugnis, hieß es zur Erklärung. Die Planungshoheit der Gemeinde werde von der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht berührt. Die spätere Entscheidung über eine Genehmigung der gesamten Anlage sei davon unabhängig.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai hat der Senat nur zur Zulässigkeit der Klage verhandelt und zu erkennen gegeben, dass eine rechtliche Prüfung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Anlage auf Walheimer Gemarkung erst im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Genehmigung erfolgen könne.

Liegt die geplante Anlage doch im Außenbereich?

Die Anlage, gegen die sich Bürger und die Gemeindeverwaltung von Walheim vehement wehren, soll unmittelbar nördlich vom bestehenden Kohlekraftwerk auf der Fläche des ehemaligen Kohlelagers am Neckar errichtet werden. Baurechtlich entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen Innen- oder einen Außenbereich handelt. Das RP hält das Gelände – im Gegensatz zur Gemeinde – für einen Innenbereich.

Enttäuscht äußerte sich Walheims Bürgermeister Christoph Herre nach dem Urteil: „Wie sollen wir den Bürgern vor Ort erklären, dass die Genehmigungsbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssinne vermutlich erneut zu dem Beschluss kommen, dass es sich bei den durch die Bauarbeiten errichteten Anlagen um keine baulichen Anlagen – sprich kein Bauwerk – handelt?“

Bürgerinitiative organisiert eine Mahnwache vor Ratssitzung

Gelegenheit zum Gespräch dürfte die Gemeinderatssitzung am 8. Mai in der Gemeindehalle bieten. Sein Kommen angekündigt hat der zuständige RP-Referatsleiter Heiner Pfrommer. Die Initiative Bürger im Neckartal hat eine Mahnwache angekündigt, die vor der Ratssitzung, die um 18.30 Uhr beginnt, stattfindet.

Aus Sicht der BI hat das RP gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Die Behörde stelle sich gegen die Planungshoheit der Gemeinde. Dies löse vor Ort Irritation und Unmut aus, erklärten die Sprecher Matthias Appelt und Rudi Ringwald in einem Pressetext. Schon vor dem VGH-Termin sei der Gemeinderat vom RP zum „gemeindlichen Einvernehmen“ aufgefordert worden. Dabei habe die Behörde den Anschein erweckt, der VGH habe bereits geurteilt.

Das RP habe nun erstmals seine persönliche Präsenz in der Ratssitzung am 8. Mai angekündigt. Diese jüngsten Vorgänge sehen Appelt und Ringwald kritisch: „Für die BI ist dies eine eindeutige Einflussnahme des RP zugunsten eines schnelleren Ablaufs des Genehmigungsverfahrens, um den wirtschaftlichen Interessen der EnBW gerecht zu werden.“ Erneut verwendet das RP den irreführenden Namen Klärschlammheizwerk – es handele sich aber um eine Verbrennungsanlage.