Die Bundesregierung schafft das Bürgergeld ab und ersetzt es durch das "Grundsicherungsgeld".
Das Bürgergeld soll in Deutschland künftig durch eine neue Form der Grundsicherung ersetzt werden. Der Bundestag hat am 5. März 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet. Die Reform sieht vor, das bestehende System der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verändern und stärker auf Vermittlung in Arbeit auszurichten. Zuvor muss noch der Bundesrat zustimmen. Anschließend sollen die Änderungen schrittweise umgesetzt werden.
Wann ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld?
Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Bürgergeld ab 1. Juli 2026 schrittweise durch eine neue Grundsicherung ersetzt werden. Die Leistung wird künftig „Grundsicherungsgeld“ heißen.
Wie hoch ist die neue Grundsicherung?
Die Höhe der Geldleistungen bleibt zunächst unverändert. Nach Angaben der Bundesregierung gelten im Jahr 2026 weiter dieselben Regelbedarfe wie bisher beim Bürgergeld.
Die monatlichen Regelsätze liegen demnach bei:
- 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende
- 506 Euro je Partner in Bedarfsgemeinschaften
- 451 Euro für volljährige Personen in Einrichtungen
- 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
- 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren
- 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
Unverändert bleiben außerdem auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf. Sie betragen im ersten Schulhalbjahr weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro.
Was ändert sich für Bürgergeldempfänger?
Mit der Reform sollen mehrere Regeln im System der Grundsicherung verändert werden. Nach Angaben der Bundesregierung gilt künftig wieder stärker der Grundsatz „Fördern und Fordern“.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Vermittlungsvorrang: Zunächst soll geprüft werden, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist. Qualifizierung und Weiterbildung kommen erst danach in Betracht.
- Mehr Mitwirkungspflichten: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Alleinstehende können grundsätzlich zur Vollzeitbeschäftigung verpflichtet werden, wenn dies möglich ist.
- Frühere Erwerbspflicht für Eltern: Wer Kinder betreut, kann bereits nach dem 14. Lebensmonat des Kindes zur Aufnahme einer Arbeit oder Maßnahme verpflichtet werden.
- Strengere Sanktionen: Wer etwa eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit Kürzungen des Regelbedarfs um bis zu 30 Prozent für mehrere Monate rechnen.
- Konsequenzen bei Terminen im Jobcenter: Ab dem zweiten versäumten Termin kann die Leistung ebenfalls gekürzt werden. Bei wiederholtem Nichterscheinen kann der Anspruch vollständig entfallen.
- Änderungen beim Vermögen: Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Schonvermögen wird abgeschafft. Stattdessen richtet sich das geschützte Vermögen künftig nach dem Lebensalter.
- Begrenzung der Wohnkosten: Die Kosten der Unterkunft können bereits während der Karenzzeit gedeckelt werden.
- Mehr Maßnahmen gegen Missbrauch: Jobcenter sollen zusätzliche Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu verhindern.