Was dürfen Arbeitnehmer? Dem Streik für das Klima sind enge Grenzen gesetzt

An diesem Freitag sollen möglichst viele Erwachsene für das Klima auf die Straße gehen, hofft die Jugendbewegung Fridays for Future. Foto: dpa/Kay Nietfeld

Freitag ist Klimaaktionstag. Doch Arbeitnehmer dürfen nicht aus Gutdünken die Arbeit ruhen lassen, um daran teilzunehmen, sonst droht eine Abmahnung oder Kündigung. Die Gewerkschaften zeigen sich daher vorsichtig bei ihren Aufrufen.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Dass eine Gewerkschaft zum Streik ermuntert, ist in Tarifkonflikten normal. Nun ruft der Gewerkschaftsbund (DGB) für diesen Freitag zur Teilnahme am Klimaaktionstag auf, also an einer der bundesweit gut 400 Kundgebungen. In möglichst großer Zahl sollen sich die Beschäftigten dem Schülerstreik von Fridays for Future anschließen. Dürfen die Arbeitnehmer das überhaupt?

 

Der DGB begrüße es, wenn Gewerkschafter für Klimaschutz, sichere Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit demonstrierten, sagt Landeschef Martin Kunzmann. „Der Aktionstag ist aber kein gewerkschaftlicher Streiktag – Beschäftigte dürfen nur außerhalb ihrer Arbeitszeit demonstrieren, sofern ihr Arbeitgeber nichts anderes angekündigt hat.“ Er fordert die Arbeitgeber auf, ihren Beschäftigten eine Teilnahme zu ermöglichen.

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Der DGB ist an der Stelle um Klarheit bemüht, denn die auch von fast allen Einzelgewerkschaften verbreiteten Aufrufe zur Teilnahme könnten von den Mitgliedern missverstanden werden. Streiken für politische Zwecke ist nach der geltenden Rechtsprechung verboten. Insofern kann ein Arbeitgeber jeden Beschäftigten zur Rechenschaft ziehen, der das Arbeiten einstellt, ohne auszustempeln oder formal Freizeit zu beantragen, und der auch keine Gleitzeitregelungen nach den betrieblichen Vorgaben nutzt. Wer dies tut, riskiert eine Abmahnung oder gar die Kündigung.

Betriebsräte sollen Sanktionsfreiheit aushandeln

Selbst die Linkspartei rät den Arbeitnehmern zum pragmatischen Vorgehen. Es sei immer gut, sich an die Betriebsräte zu wenden, damit die eine Sanktionsfreiheit aushandeln, sagt Parteichef Bernd Riexinger. Grundsätzlich gelte: Je mehr Menschen im Betrieb organisiert mitmachten, desto mehr könnten sie sich erlauben. Vielerorts könnten die Beschäftigen ja ihre Mittagspause ein wenig verlängern. Allerdings sind selbst solchen Tricks enge rechtliche Grenzen gesetzt. Riexinger hofft, dass möglichst viele Betriebe sich großzügig zeigen. „Wenn Unternehmen in dieser Situation Sanktionen androhen, spricht das Bände über ihre Unternehmensphilosophie“, sagt der frühere Stuttgarter Verdi-Geschäftsführer.

Politische Streiks sind nur im Ausland legal

Auch Verdi-Chef Frank Bsirske betont, dass für politische Streiks die Rechtsgrundlage fehlt. Aber „wenn ganz, ganz viele sich dann während der Arbeitszeit an Aktionen beteiligen, dann wird es den Arbeitgebern sehr, sehr schwer fallen, das mit Sanktionen zu belegen“, sagt er. Wenn die Gewerkschaften dennoch zum Klimastreik aufrufen würden, müssten sie damit rechnen, von den Arbeitgebern in Regress genommen zu werden. Derlei teure Schadenersatzklagen „würden uns in der Breite wahrscheinlich überfordern“.

Im europäischen Ausland sind politische (General-)Streiks üblich. In Frankreich, Italien, Belgien oder Spanien lehnen sich die Beschäftigten immer wieder gegen Sparprogramme der Regierungen auf. In Deutschland müssen Arbeitskämpfe Zielen dienen, die in einem Tarifvertrag geregelt werden können – und nur Beschäftigte, die unter den jeweils gekündigten Tarifvertrag fallen, dürfen mitmachen.

Beamte dürfen gar nicht streiken

Noch vorsichtiger gibt sich der Deutsche Beamtenbund (DBB). „Über zwei Drittel der in unseren Mitgliedsgewerkschaften organisierten Menschen sind Beamte, für die ein Streikverbot gilt“, erläutert dessen Vorsitzender Ulrich Silberbach. Dieser Kernbestand des Berufsbeamtentums genieße Verfassungsrang. „Auf den Staat muss jederzeit Verlass sein.“ Zudem seien Streiks hierzulande grundsätzlich stark reglementiert und formalisiert. Die Zulässigkeit politischer Streiks sei – „gelinde gesagt“ – rechtlich stark umstritten. Trotzdem könnten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes den Protest in ihrer Freizeit unterstützen, ergänzt der DBB-Chef. Auch Initiativen in den Dienststellen seien denkbar. Zum Beispiel ermöglicht der rot-rot-grüne Berliner Senat seinen Beamten und Angestellten, am Klimastreik teilzunehmen: In den Verwaltungen und nachgelagerten Behörden wird die Kernarbeitszeit ausgesetzt. Für die Senatskanzlei bedeutet dies, dass eine Teilnahme zwischen neun und 14 Uhr möglich ist. Bedingung ist aber auch hier: Die Zeit muss nachgearbeitet oder über Überstunden ausgeglichen werden.

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