Weindorf in Stuttgart Darf man zum Viertele einen Joint rauchen?
Die Cannabis-Legalisierung greift zum ersten Mal auch zu Zeiten des Weindorfs in Stuttgart. Dabei sind verschiedene Regelwerke zu beachten.
Die Cannabis-Legalisierung greift zum ersten Mal auch zu Zeiten des Weindorfs in Stuttgart. Dabei sind verschiedene Regelwerke zu beachten.
Nun beginnt das erste Weindorf seit der teilweisen Legalisierung des Cannabiskonsums in Deutschland. Während das Alkoholtrinken und – nach den Regeln der Wirte in den vorgesehenen Bereichen – das „normale“ Rauchen dort weiterhin Usus ist, stellt sich die Frage, wie es mit dem dritten nun erlaubten Rauschmittel aussieht. Darf man dort, wo weinselig geschunkelt und getratscht wird, auch kiffen?
Das Regelwerk dazu ist etwas kompliziert, denn hierbei überlappen sich mehrere Zuständigkeiten. Unterm Strich jedoch ist es verboten.
Zunächst einmal, so teilen es die Verantwortlichen im Amt für öffentliche Ordnung mit, stehen die Lauben auf öffentlichen Plätzen und Straßen. Es handelt sich dabei also nicht – anders als bei stationären gastronomischen Betrieben – um einen klassischen umgrenzten Hausrechtsbereich. Damit, so fasst es der Rathaussprecher Harald Knitter zusammen, gälten die allgemeinen gesetzlichen Regeln, ohne dass die Veranstaltenden in einer Hausordnung Verbote festlegen könnten. Ihre Lauben sind jedoch der Bereich, in dem die Wirtinnen und Wirte ein Hausrecht haben. Hier haben die Veranstaltenden den Cannabiskonsum untersagt.
Doch das heißt nicht, dass man sich jetzt mit einem Joint kiffend vor die Laube stellen könnte. Denn: Das Weindorf ist in einer Fußgängerzone aufgebaut, auf dem Marktplatz, dem Schillerplatz und an der Kirchstraße. Und auch für Fußgängerzonen existieren Regeln, wenn es um Cannabiskonsum geht: In Fußgängerzonen herrscht ein Konsumverbot bis 20 Uhr, also bis zu dem Zeitpunkt, wenn an Werktagen die meisten dort ansässigen Geschäfte schließen. Das Weindorf öffnet täglich bereits um 11.30 Uhr und schließt um Mitternacht.
Bleibt noch die Zeit von 20 Uhr bis Betriebsschluss, nach achteinhalb Cannabis-freien Stunden dann doch eine Lücke für den neu erlaubten Konsum? Wieder falsch. Denn, so hat man festgestellt: Es sei auch nach 20 Uhr nicht auszuschließen, dass unter den Gästen des Weindorfes oder „in räumlicher Nähe“ auch nach 20 Uhr „regelmäßig unter 18-Jährige anwesend sein werden“, gibt der Sprecher die Ausführungen des Ordnungsamts wieder. Und in deren Gegenwart darf auch nicht gekifft werden. Freilich gelten auch die weiteren Jugendschutzbestimmungen für Alkohol und Tabak für Minderjährige auf dem Weindorf.