Nach monatelangem Streit verkünden die Minister den Schritt zu einer Lösung: Das Werbeverbot für Abtreibungen soll beibehalten, aber ergänzt werden. Ein unangenehmer Beigeschmack bleibt aber dennoch, kommentiert unser Autor Norbert Wallet.

Berlin - Es ist erfreulich, dass sich die Koalition auf die Grundzüge einer Lösung im Konflikt um das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verständigt hat. Es ist im höchsten Maße bedauerlich, dass es der Klarstellung durch die Politik überhaupt bedurft hat, und es ist zudem jämmerlich, dass Kreise in Union und SPD die Frage zur parteipolitischen Profilierung missbraucht haben.

 

Es soll nun klargestellt werden, dass Ärzte nicht gegen den Paragrafen 219a verstoßen, wenn sie sachlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Sie machen damit eben nicht in „grob anstößiger Weise“ Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft, wie es im Gesetzestext heißt. Die bleibt weiter verboten.

Tatsächlich hatten Richter Ärzte verurteilt, die solche Informationen über ihre Homepage verfügbar gemacht hatten, was mindestens genauso unverständlich ist wie die Anzeigen von selbst ernannten Lebensschützern. Frauen in Notlagen werden nun leichter und auf sicherer Basis Informationen darüber erhalten können, welche Ärzte für den Eingriff in Frage kommen. Das ist gut und richtig so.

Wer das Thema zu eigenen Zwecken nutzen wollte

Was der ganzen Angelegenheit einen unangenehmen Beigeschmack verleiht, ist nicht nur der philisterhafte Eifer mancher Anzeigensteller. Sie sind nicht die Einzigen, die Frauen in Not das Leben schwerer gemacht haben. Bei Union und SPD gab es Kräfte, die das sensible Thema zu eigenen Zwecken nutzen wollten: die in der Union zur Stärkung des - in diesem Fall nur angeblich – konservativen Markenkerns, die in der SPD zur Machtdemonstration innerhalb der Regierungskoalition.

Nun ist zu hoffen, dass der zwischen den Ministerien ausgehandelte Kompromiss in den Fraktionen nicht zerredet wird. Im Interesse aller betroffenen Frauen ist eine rasche Beilegung des unsäglichen Streits notwendig.