Das Land kehrt zum Stufenplan in der Corona-Verordnung zurück. Was bedeutet das jetzt konkret für private Treffen? Wir klären auf.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Diese Regeln gelten für private Treffen

Für ungeimpfte Personen bleibt es vorerst bei den strengen Kontaktbeschränkungen. Sie dürfen sich auch in der jetzt geltenden Alarmstufe I nur mit dem eigenen Haushalt plus zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Personen bis einschließlich 13 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht dazu. Geimpfte und Genesene dürfen sich wieder in beliebiger Anzahl treffen, solange die Alarmstufe I in Kraft ist. Eine Lockerung für ungeimpfte Personen kann erst erfolgen, wenn die Warnstufe erreicht wird. Dann dürften sich wieder 1 Haushalt plus 5 weitere Personen treffen. Erst in der Basisstufe würden die Kontaktbeschränkungen für alle wegfallen. Die Schwellenwerte für die einzelnen Stufen gestalten sich wie folgt:

 

Basisstufe: Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt.

Warnstufe: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.

Alarmstufe I: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.

Alarmstufe II: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 und 450 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.

Was ist mit der Sperrstunde?

Die Sperrstunde für die Gastronomie fällt ab heute ebenfalls weg. Das heißt, es kann auch wieder nach 22:30 Uhr gegessen und getrunken werden. Die Sperrstunde ist aber nicht ganz vom Tisch, denn sollten die Hospitalisierungsrate und die Auslastung der Intensivbetten wieder zunehmen, könnte Baden-Württemberg erneut in die Alarmstufe II rutschen.

Ausgangssperren für Ungeimpfte

Bei privaten Treffen von ungeimpften Personen sollten ebenfalls mögliche Ausgangsbeschränkungen im Hinterkopf behalten werden. Diese gelten von 21 bis 5 Uhr und treten in Kraft, wenn ein Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet. Aufgehoben wird die Ausgangsbeschränkung erst dann, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten wird. Die aktuellen Inzidenzen für Ihren Landkreis können Sie hier nachlesen.

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