Auf der Tagesordnung des Bundestags steht ein umstrittenes Gesetz, das die Grenzen der freien Nutzung von Medien im digitalen Zeitalter neu bestimmen soll.

Berlin - An diesem Donnerstag behandelt der Bundestag in erster Lesung das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“. Das klingt kompliziert. Es geht um die Frage, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Medien, das können Bücher, Filme, wissenschaftliche Aufsätze oder auch Zeitungstexte sein, für Unterricht, Lehre oder nicht-kommerzielle Forschung frei verwendet werden dürfen. Das Bundesjustizministerium begründet die Reform damit, dass sich „das digitale Umfeld erheblich geändert“ habe, „ohne dass die gesetzlich erlaubten Nutzungen angepasst worden wären“. Nun werde die Möglichkeit der Nutzung „behutsam erweitert und modernisiert“.

 

Verleger warnen vor Gefährdung der Zeitung als Medium freier Meinungsbildung

Das sieht nicht jeder so. Was in der Sprache des Ministeriums eine behutsame Anpassung ist, nennen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger eine „teilweise Enteignung der Verlage“. Welch massive Alarmstimmung in der Branche herrscht, zeigte kürzlich eine ganzseitige Eigenanzeige in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, in der Herausgeber und Geschäftsführung „eine Gefährdung der Zeitung als unabhängiges Medium freier Meinungsbildung in diesem Land“ beklagen.

Einer der wichtigsten Kritikpunkte ist die Absicht des Gesetzes, grundsätzlich die Möglichkeit kostenloser Nutzung von Presseartikeln in den digitalen Angeboten öffentlicher Bibliotheken zu ermöglichen. Und zwar auch dann, wenn die Verlage in ihren Online-Diensten und Archiven hierfür eine Bezahlung verlangen. Zudem soll die deutsche Nationalbibliothek das Recht erhalten, Zeitungsartikel, die einmal im Netz zugänglich waren, dauerhaft frei anzubieten. Damit entstünde mit der Zeit ein durchgängig frei zugängliches Komplettarchiv. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Bibliotheken ihren Nutzern an Terminals Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften „für deren Forschung oder private Studien“ zugänglich machen dürfen. Auch kostenfreie Kopien sind möglich. Die Nationalbibliothek soll Werke oder Artikel „für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen“

können.

Gesetz erschwert die Suche nach neuen Geschäftsmodellen

Die Zeitungsbranche trifft das Gesetz in einer heikler Phase. In Zeiten, da sich die gedruckten Auflagen immer schwerer verkaufen, fahnden die Verlage nach neuen Erlösmodellen neben dem klassischen Vertrieb von Einzelexemplaren. Dazu gehören Bezahlschranken im Internet, der Einzelverkauf besonderer Artikel oder thematischen Artikelsammlungen oder die Nutzung von Datenbanken und Archiven, oft maßgeschneidert für bestimmte Interessentenkreise. Öffnete das Gesetz einen flächendeckenden und freien öffentlichen Zugang zur journalistischen Produktion, wären alle diese Geschäftsmodelle praktisch zerstört. Zudem stößt auch eine andere Regelung auf Widerstand. Zwar soll in Lehre und Forschung die freie Nutzung von Werken auf 15 Prozent des Umfangs begrenzt werden. Einzelne Zeitungsbeiträge sollen dagegen vollständig genutzt werden dürfen. Der Anreiz zum Kauf einer Zeitung sinkt damit.

Kann die Branche auf wesentliche Korrekturen im Laufe des parlamentarischen Verfahrens hoffen? Eher nicht. „Wir wollen auch nicht, dass einzelne Beiträge in Zeitungen vollständig frei genutzt werden können, sondern dass sie im Unterricht und zu Forschungszwecken genutzt werden können“, sagt Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion. „Diese Sorgen der Verleger halten wir im Ergebnis für unbegründet.“