Winter, Schneetreiben, Lawinengefahr. Die Heimreise muss noch warten. Doch wer zahlt eigentlich diese Zwangsverlängerung? Die wichtigsten Fragen beantworten unsere Rechtsexperten.

Stuttgart - In einem bayerischen oder österreichischen Ort eingeschneit zu sein, das kann für Urlauber seine Reize haben. Dies aber kaum über mehrere Tage hinweg. Insbesondere dann nicht, wenn an sich schon die Heimreise angetreten worden sein sollte, dies aber – eben wegen der Schneemenge – noch nicht möglich ist.

 

Und dann kommt unweigerlich die Frage: Wer kommt dann für zusätzliche Kosten auf, etwa für das Hotel und die Verpflegung? Der Reiseveranstalter wird seine zugesagten Leistungen bis zum vereinbarten Termin übernehmen – für längere Zeit allenfalls auf dem Kulanzweg. Denn er kann (und wird) sich im Regelfall auf „höhere Gewalt“ berufen. Und wenn auch der Hotelier seinen Gästen nicht entgegenkommt, dann heißt es eben aus der eigenen Tasche den Zusatzurlaub zu finanzieren. Wohl dem, der terminlich ungebunden ist – und finanziell nicht auf Krücken geht.

Höhere Gewalt

Und wie steht es mit zusätzlichen Reisekosten aus, die entstehen können, weil die ursprünglich vorgesehene Beförderungsmöglichkeit nicht mehr vorhanden ist? Ein Reiseveranstalter hat die unfreiwillig verspätet angetretene Rückreise zu organisieren, wobei etwaige Mehrkosten vom Veranstalter wie von seinen Kunden je zur Hälfte zu tragen sind.

Schließlich: Was gilt, wenn eine Reise gar nicht erst angetreten werden konnte, weil es unmöglich war, das Endziel – das gebuchte Hotel in dem favorisierten Ort – zu erreichen? Darf der Veranstalter in diesem Fall eine Stornogebühr verlangen? Nein. Der Kunde kann sich auf höhere Gewalt berufen und stornofrei den Vertrag kündigen. Normalerweise wird er sich aber mit dem Veranstalter (beziehungsweise dem ihn vertretenden Reisebüro) auf eine Verschiebung des Termins verständigen.