Nasses Laub, Eis und Schnee: Im Herbst und Winter müssen Eigentümer und Mieter die Wege räumen und verkehrssicher halten. In Esslingen sind die winterlichen Pflichten in einer Satzung geregelt.

Esslingen - So schön das bunte Herbstlaub und der erste Schnee auch aussehen, so gefährlich können sie für Passanten auf Gehwegen werden. Da Eigentümer, Mieter und Pächter für Unfallfolgen haftbar gemacht werden können, weist die Esslinger Stadtverwaltung auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass im Stadtgebiet die Reinigungs, Räum- und Streusatzung gilt.

 

Laut der Satzung werden diese Pflichten innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf die Straßenanlieger übertragen. Verkehrs- und passiersicher müssen Gehwege, Seitenstreifen, Staffeln, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche sowie gemeinsame Geh- und Radwege sein. Auf Gehwegen entlang von Straßen soll ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt sein. Gleiches gilt entlang von Straßenseiten, die keine Gehwege haben. Für Fußgängerzonen sowie gemeinsame Geh- und Radwege gilt eine Breite von 2,5 Metern.

Geräumt und gestreut werden muss entlang der gesamten Länge des Grundstückes. Pech haben Eigentümer oder Mieter von Eckgrundstücken und -häusern, die dadurch eine besonders lange Strecke zu räumen haben. Wer eine Bushaltestelle vor der Tür habe, müsse, so teilt die Stadt mit, ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleisten.

Mit Salz darf nur im Ausnahmefall gestreut werden

Doch was machen mit dem vielen Schnee? Dieser ist laut Satzung auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen. Wenn der Platz nicht reicht, darf er auch am Rande der Fahrbahn liegen, solange der Autoverkehr und Fußgänger nicht behindert werden.

Die Stadtverwaltung weist insbesondere darauf hin, dass nicht mit Salz gestreut werden dürfe. „Im Interesse des Umweltschutzes ist die Verwendung von auftauenden Streumitteln grundsätzliche verboten“, heißt es weiter. Geeignet seien Sand, Splitt, Asche, oder Granulat. Ein Hinweis, dass das erworbene Mittel frei von Salz ist, gibt das Umweltzeichen RAL-ZU 13. Dennoch macht die Stadt eine Ausnahme bei Streusalz, wenn etwa Eisregen fällt.

Was die Zeiten angeht, gelten die Pflichten sieben Tage die Woche. So müssen die Gehwege werktags – einschließlich samstags – bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt nach diesem Zeitpunkt Schnee oder tritt Eisglätte auf, sind Eigentümer und Mieter verpflichtet, erneut zu Schaufel oder Streugut zu greifen. Lediglich in der Nacht sei laut Satzung dem Straßenanlieger die Räum- und Streupflicht nicht zuzumuten. Sie endet daher um 20.30 Uhr. So müssen Fußgänger zu späterer Stunde etwas vorsichtiger sein. Wer weitere Fragen zur Satzung hat, kann diese unter der Telefonnummer 07 11/35 12 35 50 stellen.