Das Angebot der kostenlosen Bürgertests ist offiziell zu Ende. Unter diesen Umständen ist eine kostenlose Testung laut der neuen Testverordnung jetzt noch möglich.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Während die flächendeckenden kostenlosen Bürgertests heute eingestellt worden sind, nennt die neue Testverordnung des Bundes einige Anwendungsfälle, in denen weiterhin kostenlose Tests möglich sind.

 

Besuch in stationären Einrichtungen

Krankenhäuser und Pflegeheime sind auch nach dem 11. Oktober weiterhin dazu verpflichtet, nicht-immunisierten Besuchern eine kostenlose Testung zur Verfügung zu stellen. Die Tests müssen vor Ort durchgeführt werden und können nicht an externe Teststellen delegiert werden. Begründet ist dieser Entschluss mit dem Bedürfnis der Bewohner und Patienten der Heime nach sozialen Kontakten.

Kostenlose Tests auf der Arbeit

Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sind laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) dazu verpflichtet, mindestens zwei kostenlose Corona-Schnelltests (keine PCR-Tests) pro Woche bereitzustellen. Auf Verlangen der Beschäftigten muss der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Teststelle auch ein negatives Ergebnis bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt als Testnachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und besitzt eine Gültigkeit von 24 Stunden.

Passend dazu: Müssen Geimpfte für die Tests bezahlen?

Ausnahmen bei den kostenpflichtigen Tests

Außerdem wird es für bestimmte Personengruppen auch weiterhin kostenlose Tests geben:
 

  • Kinder unter 12 Jahren haben generell einen Anspruch auf kostenlose Tests. Als Nachweis kann bei den Teststellen ein Lichtbildausweis vorgezeigt werden.
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021, in der die Tests kostenlos bleiben. Bis dahin haben sie Zeit, sich impfen zu lassen. Als Nachweis bei den Teststellen genügt ein Lichtbildausweis.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, erhalten weiterhin kostenlose Tests. Als Nachweis muss hierbei ein medizinisches Zeugnis (z.B. ein ärztliches Attest) vorgelegt werden.
  • Schwangere erhalten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin kostenlose Tests, da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt. Danach können sich weiterhin Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel kostenlos testen lassen (für sie hat die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen). Als Nachweis kann hier der Mutterpass vorgezeigt werden.
  • Stillende erhalten noch bis zum 10. Dezember 2021 kostenlose Tests, da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt. Auch sie können den Mutterpass als Nachweis bei einer Testung vorzeigen.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne befinden, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen. Sie müssen eine Studienbescheinigung und ihren Impfausweis vorzeigen.
  • Zu guter Letzt können Personen, die Teilnehmer von klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen. Sie müssen einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis bei der Testung bereithalten.

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