Zigaretten Außenwerbung kann auch innen sein
Werbung für Zigaretten ist an immer mehr Orten verboten. Nun kommt ein weiterer hinzu. Das OLG Stuttgart hat eine Entscheidung mit Signalwirkung verkündet.
Werbung für Zigaretten ist an immer mehr Orten verboten. Nun kommt ein weiterer hinzu. Das OLG Stuttgart hat eine Entscheidung mit Signalwirkung verkündet.
Auf der Kinoleinwand, im Radio oder in Zeitungen ist die Werbung für Zigaretten hierzulande Geschichte. Diversen Nichtraucherverbänden ist das nicht genug. Sie fordern regelmäßig auch ein Verkaufsverbot in Supermärkten oder an Tankstellen. Lediglich der Fachhandel soll die Glimmstängel noch feilbieten dürfen. So weit ist es noch nicht. Aber die Werbung für Zigaretten an Tankstellen dürfte nach einem Gerichtsentscheid jetzt deutlich schwieriger werden. Zumal es nicht irgendein Gericht ist, das da Recht gesprochen hat, sondern ein Oberlandesgericht, und zwar das in Stuttgart.
Die Richter haben sich intensiv mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) beschäftigt. Das regelt neben vielem anderen, was in der Werbung erlaubt ist – oder eben auch nicht. Außenwerbung ist demnach verboten, das regelt Paragraf 20a. Es ist einer der kürzesten Paragrafen in einem ansonsten nicht immer leicht zu lesenden Regelwerk. Doch auch die Kürze eines einzigen Satzes ist interpretationsfähig.
Zahlreiche Tankstellen, nicht nur im Südwesten, machen ein gutes Geschäft mit dem Verkauf von Zigaretten. Zusammen mit der Tabakindustrie haben sie in den Verkaufsräumen Bildschirme platziert, die je nach Sorte mit dem Image von Freiheit und Abenteuer werben. Junge, gut aussehende Menschen genießen dort das Leben – oder es reicht das bekannte Logo einer Packung, garniert mit einem flotten Spruch.
Bei einer Tankstelle in Fellbach nahe Stuttgart war diese elektronische Werbetafel so angebracht, dass sie nicht nur innerhalb des Tankstellenshops, sondern auch außerhalb davon zu sehen war. Die in München beheimateten Verbraucherschützer von „Pro Rauchfrei“ haben sich daran gestört, und die Sache vor Gericht gebracht. Vor dem zweiten Senat haben die Verbraucherschützer nun gesiegt, und zwar ohne jede Abstriche. Die Tankstelle muss die Werbung nun unterlassen, zumindest in dieser Form.
Die Richter stellten dabei zwei Dinge klar, die für das Urteil (AZ: 2 UKl 2/24) von entscheidender Bedeutung waren. Zum einen kommt es nicht darauf an, wo die Werbung platziert wird, entscheidend ist, wo sie wahrgenommen werden kann. Die Werbebotschaft innerhalb des Verkaufsraumes so zu platzieren, dass sie für die Menschen außerhalb sichtbar ist, geht also nicht. Die Argumentation der Tankstelle, dass man sich schon im „Verkaufsumfeld“ befinde, wenn man die Werbung wahrnehme, ließen die Richter jedenfalls nicht gelten.
Zum anderen stellte der zweite Senat klar, dass eine Tankstelle kein Fachhandel ist, zumindest nicht für Zigaretten. Typisch für den Fachhandel sei „ein eher schmales, häufig sehr tiefes, in sich geschlossenes Branchen-Sortiment mit Beratung durch speziell geschulte Verkaufskräfte“. Die finden die Richter bei den Tankstellen aber nicht. Eine Revision haben die Richter nicht zugelassen.
Grundsätzlich gilt der Richterspruch zunächst zwar nur gegenüber dieser einen Tankstelle in Fellbach. Allerdings ist zu vermuten, dass das Gericht vergleichbare Sachverhalte bei einer Anzeige auch vergleichbar entscheidet. Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger erklärt auf der Webseite des Vereins daher, dass man davon ausgehe, dass sich das Urteil schnell bei Tankstellen und der Tabakindustrie herumsprechen werde. Zudem wird die Initiative künftig mit noch offeneren Augen Tanken gehen. Man werde die Tankstellen „stichprobenartig überprüfen“ und bei Verstößen „die notwendigen Maßnahmen treffen“, sagt Weinberger.