Das Jahr taumelt auf die Zielgerade zu und mit ihm die letzte Chance, noch schnell an den richtigen Stellschrauben für die Steuer zu drehen. Hier sind sieben Tipps, mit denen 2025 steuerlich noch etwas herausgeholt werden kann.
1. Berufliche Ausgaben vorziehen
1230 Euro - so viel Steuerabzug nimmt der Fiskus unter dem Jahr automatisch von den Einkünften jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin vor. Die Entlastung durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll dazu dienen, die Kosten abzufedern, die Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen - also etwa für den Arbeitsweg, die Arbeit im Homeoffice, Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildungen und so weiter. "Doch wer nachweislich höhere berufsbedingte Ausgaben als 1230 Euro im Jahr hat, kann die tatsächlichen Kosten geltend machen und ist nicht auf den Pauschbetrag beschränkt“, sagt Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Darum kann es sich lohnen, einmal nachzurechnen und beruflich bedingte Anschaffungen gegebenenfalls noch in diesem Jahr zu tätigen.
Sechs Euro beträgt die Homeofficepauschale für Beschäftigte für jeden Tag. Für die einfache Wegstrecke des Arbeitswegs gibt es 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Reicht das aus, um die Marke zu reißen? Dann können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ohnehin geplante Anschaffungen noch in den Dezember vorziehen, um sicher vom steuerlichen Vorteil zu profitieren. Denkbar für solche Anschaffungen sind digitale Wirtschaftsgüter, wie Computer, Laptops, Tablets, Drucker oder Monitore. Der Vorteil laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Sie müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Sämtliche berufliche Aufwendungen gehören in die "Anlage N" der Steuererklärung.
2. Handwerker für Dezember beauftragen
Leckt der Wasserhahn schon länger, muss die Heizung repariert oder eine Küche eingebaut werden? Wer für solche Tätigkeiten Handwerker ins Haus holt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. Maximal 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind bis zu einer Grenze von 1200 Euro absetzbar. Maschinenkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel bleiben außen vor. Insbesondere, wenn 2026 weitere Handwerkerleistungen geplant sind, die die Grenze reißen können, kann es sich lohnen, zuvor anfallende Arbeiten noch im Dezember erledigen zu lassen - sofern möglich.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit: Haus oder Wohnung muss selbst bewohnt werden, außerdem darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Die Rechnung muss unbar, zum Beispiel per Überweisung, bezahlt werden. Eingetragen werden die Kosten später in die "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen".
3. Krankheitskosten aufblähen
Medikamente, Krankengymnastik, Zahnbehandlungen oder eine Brille: All das kann Steuerzahlerinnen und Steuerzahler übers Jahr hinweg viel Geld kosten, wenn die Krankenkasse nicht oder nur teilweise dafür aufkommt. Ist die Rechnung für gesundheitlich bedingte Ausgaben ohnehin schon üppig, kann es aber sinnvoll sein, auch weitere, notwendige Anschaffungen noch im Jahr 2025 zu tätigen. Der Grund: Krankheitskosten können zwar steuerlich geltend gemacht werden. Sie wirken sich aber nur dann aus, wenn sie eine zumutbare finanzielle Belastung überschreiten, die vom individuellen Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Steffen Gall zufolge liegt diese zumutbare Belastung etwa bei einem bis sieben Prozent der Einkünfte.
Erst der Betrag über dieser Grenze wirke sich steuermindernd aus. "Voraussetzung für den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Kosten“, sagt David Martens vom BVL. Bei Arznei zum Beispiel muss es sich daher um verschreibungspflichtige Medikamente handeln, präventive Maßnahmen werden nicht gefördert. Die Aufwendungen werden in die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" der Steuererklärung eingetragen werden.
4. Für den guten Zweck spenden
Wenn sich das Weihnachtsfest nähert, sind viele Menschen besonders großzügig und spenden Geld an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen. Das freut die Spendenempfänger und kann sich für Spenderinnen und Spender auszahlen, denn Zuwendungen können von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent der eigenen Gesamteinkünfte. Liegt die Spendenhöhe darüber, können überschüssige Beträge in die Folgejahre vorgetragen werden und dort erneut für Steuereinsparungen sorgen. Für Spendensummen oberhalb von 300 Euro benötigt es ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen. "Für kleinere Beträge darunter reicht ein Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Spenden werden in die "Anlage Sonderausgaben" der Steuererklärung eingetragen.
5. Freistellungsauftrag einrichten
Ob Tagesgeld, ETFs oder Anleihen: Werfen Kapitalanlagen Erträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Kupons ab, können diese unter Umständen steuerfrei sein. Denn bis zu einer Höhe von 1000 Euro müssen einzeln veranlagte Steuerzahler solche Erträge nicht versteuern, für zusammen veranlagte Ehepaare erhöht sich der Sparerpauschbetrag auf 2000 Euro. Doch einfach so berücksichtigen Banken und Sparkassen die Freibeträge nicht. Sparerinnen und Sparer müssen vielmehr einen Freistellungsauftrag bei ihrem Finanzinstitut stellen, damit nicht automatisch Steuern einbehalten und abgeführt werden. Das funktioniert in der Regel online. "Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohnt es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen." Wer den Zeitpunkt verpasst, kann sich Geld über die Steuererklärung zurückholen. Dazu benötigt es später die "Anlage KAP".
6. Verlustbescheinigung beantragen
Mit einem Wertpapierdepot Gewinne erwirtschaftet, dit einem anderen tief in den roten Zahlen? Diese Entwicklungen lassen sich miteinander verrechnen, was dafür führt, dass weniger Steuern zu zahlen sind. Sind Gewinne und Verluste beim selben Finanzinstitut entstanden, verrechnet die jeweilige Bank oder Sparkasse das automatisch. Anders sieht es aus, wenn sich Gewinne und Verluste auf verschiedene Institute verteilen. Dann benötigt es Tobias Gerauer zufolge eine Verlustbescheinigung, die man mitsamt der Steuererklärung einreichen und so seine Steuerlast verringern kann. Diese kann bis zum 15. Dezember beim jeweiligen Finanzinstitut beantragt werden. Wer die Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt, verliert den Steuervorteil nicht. Der Verlust kann in Folgejahren mit möglichen erneuten Gewinnen verrechnet werden.
7. Freiwillige Zahlungen für die Altersvorsorge leisten
Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Das geht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn sie bis zum 45. Lebensjahr Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen oder ab dem 50. Lebensjahr mit freiwilligen Zahlungen erwartete Rentenabschläge ausgleichen wollen. Auch die Rürup-Rente oder die Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lassen sich mit freiwilligen Einzahlungen aufbessern. Wer das 2025 macht, kann David Martens zufolge steuerlich profitieren. Die geleisteten Beiträge können 2025 bis zur Grenze von 29 344 Euro (58 688 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) vollständig berücksichtigt werden und daher große Steuerersparnisse generieren. Aber Achtung: Die genannten Höchstbeträge umfassen auch die in diesem Jahr gezahlten Pflichtbeiträge, zu denen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gehören. Übersteigen diese bereits alleine die Grenze, können freiwillige Beiträge nicht mehr berücksichtigt werden. Einzutragen sind die Zahlungen in der "Anlage Vorsorgeaufwand" der Steuererklärung.
Von Christoph Jänsch, dpa