Bei einem Sterbefall innerhalb einer Pflegeeinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung - liegt das Recht zur Auswahl des Bestattungsunternehmens bei den dazu berechtigten Angehörigen. Dies gilt selbst dann, wenn für die unmittelbare Abholung des Verstorbenen aus organisatorischen oder zeitlichen Gründen zunächst ein von der Einrichtung ausgewähltes Bestattungsunternehmen eingesetzt wird. Die Verbraucherinitiative für Bestattungskultur Aeternitas weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidungshoheit der Angehörigen auch in solchen Situationen gewahrt bleiben muss.
Auswahl des Bestattungsunternehmens
In Deutschland treten etwa 80 Prozent aller Todesfälle in Institutionen wie Krankenhäuser sind. In solchen Fällen dürfen die Einrichtungen selbst ein Bestattungsunternehmen für die erste Abholung des Verstorbenen beauftragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das beauftragte Unternehmen automatisch auch die weiteren Schritte der Bestattung übernehmen darf.
Ein von der Einrichtung beauftragtes Unternehmen ist nach aktueller Rechtsprechung lediglich dazu befugt, das im Moment Notwendige zu veranlassen. Dies umfasst vor allem die Abholung des Verstorbenen sowie dessen Überführung in eine Leichenhalle oder in ein Bestattungsinstitut. Das Warten auf eine Entscheidung der Angehörigen, auch wenn dies nur wenige Stunden dauert, wird in der Regel als nicht zumutbar erachtet. Hier liegt der Fokus auf der zeitnahen Abwicklung notwendiger Maßnahmen. Für alle weiteren Schritte, insbesondere die Planung und Durchführung der Bestattung, muss jedoch eine Entscheidung der Angehörigen abgewartet werden. Diese haben das Recht, ein anderes Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit den umfassenden Aufgaben zu beauftragen.
Vermeidung von Missverständnissen
Sollte eine Pflegeeinrichtung eigenmächtig handeln und beispielsweise ohne Zustimmung der Angehörigen weitere Leistungen in Auftrag geben, so trägt die Einrichtung laut Aeternitas die Verantwortung für etwaige Zusatzkosten. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise die Auswahl eines anderen Bestattungsunternehmens gewünscht wird, aber die Heimleitung bereits weiterführende Schritte veranlasst hat. In solchen Fällen kann es zu erheblichen Kosten kommen, die von der Einrichtung selbst zu tragen sind, sofern keine vorherige Absprache mit den Angehörigen getroffen wurde.
Es ist daher von großer Bedeutung, dass sowohl die Angehörigen als auch die Einrichtungen bereits im Vorfeld klare Absprachen treffen. Hierbei sollte eindeutig festgelegt werden, welches Bestattungsunternehmen Sterbefall beauftragt werden soll. Dies kann helfen, spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden. Besonders in Situationen, in denen Angehörige nicht sofort erreichbar sind oder sich in einem Schockzustand befinden, in dem schnelle Entscheidungen schwerfallen, ist es ratsam, solche Vereinbarungen frühzeitig und schriftlich festzuhalten.
Für das von der Einrichtung beauftragte Bestattungsunternehmen gelten strikte Regelungen. Ohne konkreten Auftrag der Angehörigen darf es keine weiteren Maßnahmen durchführen oder zusätzliche Leistungen erbringen. Wird von den Angehörigen ein anderes Bestattungsunternehmen ausgewählt, so muss der Verstorbene selbstverständlich an dieses Unternehmen übergeben werden. Ein Bestattungsunternehmen darf in solchen Fällen also keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen, die über die bloße Abholung hinausgehen.
Um die Rechte der Angehörigen zu schützen, sollten Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser daher transparent und offen kommunizieren. Aeternitas empfiehlt, alle Beteiligten - sowohl die Angehörigen als auch die jeweiligen Einrichtungen -frühzeitig in den Planungsprozess einzubeziehen, um sicherzustellen, dass im Sterbefall klar ist, wer für die Bestattung zuständig sein wird. Dies schließt auch die Regelung von Kosten und Formalitäten mit ein, um den ohnehin emotional belastenden Moment des Abschieds nicht zusätzlich durch rechtliche oder finanzielle Auseinandersetzungen zu erschweren. dpa/red