Das Unfallauto, in dem zwei junge Frauen am 20. März 2025 starben. Nicht jede Aufnahme eines tödlichen Unfalls ist automatisch strafbar. Foto: Karsten Schmalz
Eine Zeugenaussage im Raserprozess sorgt für Aufmerksamkeit: Am Abend des Unfalls soll ein Schaulustiger aufdringlich gefilmt haben. Warum gegen ihn jedoch kein Prozess läuft.
Weinende Angehörige neben den mutmaßlichen Tätern, Schaulustige, Rettungskräfte und viel Blaulicht: Die Minuten und Stunden nach dem tödlichen Raserunfall müssen pures Chaos gewesen sein. Das ergeben die bisherigen Zeugenaussagen zur Situation am 20. März 2025 auf der Schwieberdinger Straße. Nun wird bekannt: Auch ein filmender Gaffer sorgte für Unruhe – juristische Konsequenzen hat sein Verhalten jedoch nicht.
„Das hatte ich in dieser Dimension noch nicht“, sagte ein Polizist während eines jüngsten Verhandlungstages im Ludwigsburger Raserprozess. Der Zeuge schilderte die unübersichtliche Lage am Tatabend, berichtete von herbeigeeilten Angehörigen der Opfer und seinen Eindrücken vom unberührt wirkenden Hauptangeklagten. Besonders in Erinnerung geblieben sei ihm jedoch ein Gaffer.
Dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht aufgehört zu filmen, sagte der Polizist. Schließlich habe er den Mann einer Kollegin übergeben müssen. Der Vorsitzende Richter Norbert Winkelmann sprach von einem „ekelhaften“ Verhalten des Gaffers und einem laufenden Strafverfahren.
Warum gibt es keinen Prozess?
Zu diesem Strafverfahren ist es jedoch nie gekommen. Gegen den Gaffer sei zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sagt die zuständige Staatsanwaltschaft Stuttgart – einen Prozess wird es jedoch nicht geben. Das Verfahren wurde aus zwei Gründen eingestellt: Zum einen löschte der Mann die Videos noch am Unfallort.
Zum anderen liegen von der zuständigen Polizeibeamtin keine hinreichend konkreten protokollierten Angaben zum Inhalt der Aufnahmen vor. Dies dürfte auch der Ausnahmesituation für die Einsatzkräfte an diesem Abend geschuldet gewesen sein.
Tatsächlich sind vorhandene Videodateien oder belastbare Informationen über deren Inhalt entscheidend für ein Strafverfahren. Ein Video einer Privatperson ist nämlich nicht automatisch strafbar, wenn lediglich die Unfallstelle, Fahrzeuge, Blaulicht oder Einsatzkräfte gefilmt werden.
Juristische Konsequenzen drohen dann, wenn Gaffer den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen – etwa indem sie hilflose, schwer verletzte oder verstorbene Personen filmen oder fotografieren.
Verstörende Gaffer-Beispiele
Anfang 2021 wurde die Gesetzgebung zur Strafverfolgung von Gaffern deutlich verschärft. Dennoch kommt es weiterhin zu solchen Vorfällen. Im vergangenen Jahr machten mehrere Lkw-Fahrer Bilder und Videos von einer sterbenden Person nach einem Unfall auf der Autobahn 6 bei Bad Rappenau. Sie hätten ihre erhöhte Sitzposition ausgenutzt und aus dem Führerhaus heraus Aufnahmen von dem Fahrzeugwrack und dem toten Fahrer gemacht, so die zuständige Polizei. Vier Sattelzugfahrer wurden angezeigt.
Im vergangenen Dezember soll dann ein 45-jähriger Mann bei einem tödlichen Verkehrsunfall in Bad Saulgau Handyvideos gedreht haben, anstatt zu helfen. Der Mann muss sich laut Polizei unter anderem wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten. Er soll sowohl vor dem Eintreffen der Rettungskräfte als auch während des laufenden Rettungseinsatzes gefilmt haben. Zudem wird ermittelt, ob er die Unfallvideos weiterverbreitet hat.