Das Baumfällen auf Privatgrund ist von Oktober bis Februar oft sogar ohne Genehmigung erlaubt. Dabei gibt es aber Grenzen – womöglich auch bei einem Streitfall in Fellbach.

Digital Desk: Michael Maier (mic)

„Auf meinem Grund und Boden kann ich machen, was ich will“ – dieser Irrglaube hält sich hartnäckig unter Grundstücksbesitzern. Doch wer im eigenen Garten zur Motorsäge greift, bewegt sich schnell auf rechtlich dünnem Eis oder bekommt Ärger mit den Nachbarn – wie kürzlich in der Fellbacher Mozartstraße, wo ein Eigentümer wohl den Countdown bis zum 28. Februar nutzen wollte. Denn nach diesem Stichtag sind Baumfällarbeiten durch das Bundesnaturschutzgesetz im Prinzip untersagt.

 

Aber welche Regeln gelten eigentlich beim Baumfällen und wie gestaltet sich das Thema in der Praxis? Erfahrene Fachleute sagen: „Es gibt dabei einen gewissen Spagat zu bewältigen.“

Bundesnaturschutzgesetz: Baumfällen nicht von März bis September

Die erste Hürde für Baumfällungen ist der Kalender. Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt zum Schutz nistender Vögel und Kleintiere ein Fällverbot vom 1. März bis zum 30. September. In diesem Zeitraum dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche nicht radikal zurückgeschnitten oder entfernt werden. Wichtige Ausnahme: Verkehrssicherungspflichten wegen morscher Bäume, behördliche Anordnungen und weitere Sonderfälle.

Vermeintlich immergrüne Thuja-Hecken gelten als besonderer Zankapfel – bis Ende Februar ist das Abholzen hier generell erlaubt. Foto: IMAGO/Gottfried Czepluch

Auch im Sommerhalbjahr generell erlaubt sind darüber hinaus „schonende Form- und Pflegeschnitte“, wobei der Übergang zu einem Rückschnitt mitunter fließend sein könne, heißt es aus der Gartenbau-Branche. Es müsse immer auch zwischen trockenen Paragraphen und ökologischen Bedürfnissen der jeweiligen Pflanzen abgewogen werden.

Lokale Baumschutzsatzung für Fellbach – ab 80 cm Umfang

Die Saison für Fällarbeiten liegt also zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Doch selbst in diesem Zeitraum ist der Griff zur Kettensäge kein Freifahrtschein, denn auch im Winter darf nicht überall jeder Baum einfach verschwinden.

Viele Kommunen, darunter Fellbach, haben eine Baumschutzsatzung. Diese schützt Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, unabhängig von der Jahreszeit.

Außerhalb von Wäldern gilt sie in Fellbach ab einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, bei Obstbäumen von 100 Zentimetern.

Welchen Umfang hatten die gefällten Bäume in der Mozartstraße in Fellbach genau? Foto: privat

Mehrstämmige Bäume in der Fellbacher Mozartstraße geschützt?

„Mehrstämmige Bäume stehen ebenfalls unter Schutz, wenn die Summe ihrer einzelnen Stammumfänge 100 Zentimeter über dem Boden 120 Zentimeter beträgt“, heißt es wörtlich in der Fellbacher Baumschutzsatzung. Letzteres könnte womöglich auf die Mozartstraße zutreffen. Auf einem Bild von Anwohnern sind jedenfalls mehrstämmige Baumstümpfe zu sehen, die man noch genau vermessen müsste.

Eilgenehmigung bei Gefahr im Verzug

Wer einen geschützten Baum fällen möchte, muss bei der Stadtverwaltung einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung stellen. Bei „Gefahr im Verzug“ nach Einschätzung eines Fachbetriebs erteilen die Behörden eine Erlaubnis meist vom einen auf den anderen Tag oder sogar innerhalb von Stunden.

Wird ohne diese Genehmigung gefällt, drohen Bußgelder und Auflagen für Ersatzpflanzungen. Weniger mächtige Bäume können dagegen unter Umständen ohne Genehmigung gefällt werden.

„Heilige Fledermaus“ – Artenschutz ist kein Kavaliersdelikt

Ein Punkt, der jedoch häufig übersehen wird, ist der spezielle Artenschutz. Ein Baum darf nicht gefällt werden, wenn er als Lebensstätte geschützter Arten dient. Dazu gehören unter anderem:

  • Besetzte Vogelnester (auch außerhalb der Brutzeit bei bestimmten Arten)
  • Höhlen, die von Fledermäusen genutzt werden

Bestehen Zweifel, muss im Vorfeld eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen. Werden geschützte Tiere gefunden, sind Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatznistkästen Pflicht. „Wir klettern manchmal ganz nach oben, um ein Nest zu versetzen“, erklärt Gärtnermeister Marcel Lindenmann aus Müllheim im Markgräflerland. Er ist Experte der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau – und aus Fellbacher Sicht neutral.

„Beweispflicht immer beim Nachbarn“

Eine Artenschutz-Prüfung ist aber nur dann üblich, wenn es überhaupt konkrete Anhaltspunkte gibt. Auch eine Sprecherin der Stadt Fellbach betonte in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Wort „gegebenenfalls“.

Die konkrete Situation in der Mozartstraße ist also nicht ohne Weiteres abschließend zu beurteilen. „Die Beweispflicht liegt immer beim Nachbarn“, erklärt ein Fachingenieur für Gartenbau auf Anfrage. Es gebe in Baumfragen keinen amtlichen Generalverdacht für Gartenbesitzer und auch keine Umkehr der Beweislast.

„Im Zweifelsfall besser nachfragen“

„Wenn man nicht sicher ist, besser vorab beim Rathaus nachfragen“, relativiert Gärtnermeister Lindenmann die Aussage. Der Ingenieur verweist indes ebenfalls auf die Verantwortung der Grundstücksbesitzer: „Der Kunde muss das im Zweifelsfall abklären. Sonst bin ich in der Haftung.“

Gleichzeitig verweist er darauf, dass manche Städte und Gemeinden sogar eine Art Kataster mit Einzelstandorten von erhaltenswerten Bäumen führen: „Freiburg ist da zum Beispiel besonders heikel.“

„Habitat-Bäume“ mit Vogelnestern

Zudem gebe es bestimmte Habitat-Bäume mit Vogelnestern, wobei es dann auf die Details ankommen kann: „Ein Spatz ist kein Turmfalke.“ Höhere Schutzmaßstäbe als im privaten Haus- oder Kleingarten gelten unterdessen in der freien Natur (außerhalb von Wäldern).

Ist zum Beispiel einmal irrtümlich ein geschützter Baum auf einer Wiese gefällt worden, muss durch den Eigentümer immer eine Mitteilung an den zuständigen Förster erfolgen. Die Strafen können dann allerdings drastisch ausfallen – in Bayern zum Beispiel bis zu 50.000 Euro. Baden-Württemberg hat keine landesweit einheitlichen Bußgelder.

Dieser Artikel erschien erstmals am 10. Februar 2026 und wurde am 25. Februar aktualisiert.